Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

1. 3 
Nachtrags- Verzeichnihß 
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Aunsstellung von Zeugnissen über die wissen- 
schaftliche Befähigung für den einjährig- freiwilligen Militärdienust berechtigt sind. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten 
Klasse zur Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
a. Gymnasien. 
I. Königreich Preußen. 
Provinz Schlesien. 
Das König-Wilhelms-Gymnasium zu Breslau. 
II. Elsaß= Lothringen. 
1. Das Gymnasium zu Altkirch (bisher Progymnasium, B. a. VI. 1 des Verzeichnisses vom 26. Juni 
d. J., Central-Blatt S. 369). 
2. „ Gymnasium zu Buchsweiler (verbunden mit einer Real-Abtheilung) A. a. XXVI. 1 a. a. O.). 
*3. .. Lyzeum zu Colmar (verbunden mit einer Real-Abtheilung) (früher: verbunden mit Real- 
klassen, X. u. XXVI. 2 a. a. O.). 
4. „ Lyzenm zu Straßburg im Elsaß (früher: verbunden mit einer Real-Gymnasial-Abtheilung) 
(N. a. XXVI. 12 a. a. O.). 
L#. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten 
Klasse zur Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
a. Progymuasien. 
Königreich Preußen. 
Provinz Hessen-Nassau. 
Das Progymnasium zu Limburg a. d. Lahn (verbunden mit dem Real-Progymnasium daselbst). 
Anmerf. Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1889. 
b. Realschulen. 
Elsaß-Lothringen. 
Die Real-Abtheilung des Lyzeums zu Colmar (früher: die Realklassen des Lyzeums zu Colmar, 
b. X I des Verzeichnisses vom 26. IJnni d. J., Central-Blatt S. 369). 
) Symnasium mit der Befugniß, gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig- 
freiwilligen Militardienst auch seinen von der Theilnahme am Unterricht in der griechischen Sprache dispensirten 
Schülern zu ertheilen, insofern letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten Ersayunterricht regelmäßig theilge- 
nommen und nach mindestens einiährigem Besuche der Sekunda auf Grund einer besonderen Prüfung ein Zeugniß 
des Lehrerkollegiums über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben. 
4) Die mit einem fbezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Lgtein.
	        
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