Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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19. Jannar 1872, die Umgestaltung der Steuerkataster-Kommission betreffend, zu verordnen, 
was folgt: 
81. 
Bis auf Weiteres sind die Dienstgeschäfte des Messungsbezirkes München—Stadt von 
einer beim Katasterbureau zu errichtenden Messungsabtheilung zu erledigen und mit den dem 
Katasterbureau noch obliegenden Arbeiten für die Neuvermessung der Stadt München in 
sachgemäße Verbindung zu bringen. 
§ 2. 
Die zu errichtende Messungsabtheilung führt die Bezeichunng „Messungsbehörde 
München“". Dieselbe wird zusammengesetzt aus einem Vorstande, dessen Stellvertreter und 
der nöthigen Anzahl von Katastergeometern. 
Die Aufstellung der vorbezeichneten Bediensteten erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen 
unter § 4 der Allerhöchsten Verordnung vom 19. Jannar 1872. 
Das weiter erforderliche Hilfspersonale an Assistenten, Zeichnern und Mewgehilfen ist 
der Messungsbehörde durch das Katasterbureau beizugeben. 
83. 
Die Messungsbehörde München ist dem Katasterbureau unterstellt, welches die numit— 
telbare Dienstesaufsicht durch den Kataster-Inspektor ausüben läßt und die Revision der für 
die Katasterumschreibung bestimmten Messungsoperate zu vollziehen hat. 
Die Messungsbehörde verkehrt in den ihr zugewiesenen Angelegenheiten direkt mit den 
hiebei betheiligten Verwaltungsstellen, Behörden, Gerichten und Notaren. 
84. 
Ueber die von den Parteien zu entrichtenden Messungsgebühren und deren Einhebung 
wird Unser Staatsministerium der Finanzen besondere Bestimmung treffen. 
Die Messungsgebühren werden als Zuschuß zur Bestreitung der für die Messungs- 
behörde erforderlichen Ausgaben verwendet. 
Gegemwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1890 in Wirksamkeit.
	        
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