Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Nr. 2031II. 
Bekanntmachung, die Postordnung zum Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches 
vom 28. Oktober 1871 betreffend. 
K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Nachfolgend wird eine auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 mit Giltigkeit für den Postverkehr zwischen Bayern 
einerseits, dann dem Reichspostgebiete und Württemberg andererseits erlassene Verordnung 
des Reichskanzlers vom 30. vor. Mts., Abänderungen der in Nummer 23 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom 29. April 1879 veröffentlichten Postordnung vom 8. März 1879 
betreffend, bekannt gegeben. 
München, den 6. Mai 1890. 
Frhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völderndorff. 
Abdruck. 
Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879. 
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen 
Neichs vom 28. Oktober 1871 wird mit Zustimmung des Bundesraths die Postordnung 
vom 8. März 1879 bezüglich des Tarifs für Nachnahmesendungen wie folgt abgeändert: 
Im § 18 erhält der Absatz 1 folgende Fassung: 
Postnachnahmen sind im Betrage bis zu vierhundert Mark einschließlich bei Briefen 
und Packeten zulässig. 
Ebenda sind im Absatz V die Worte „ohne Abzug übermittelt“ zu streichen 
und an deren Stelle nachzutragen: 
nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesandt. 
Die folgenden Absätze VII und wll sind zu streichen. Dafir ist zu setzen: 
VII Für Nachnahmesendungen kommen an Porto und Gebühren zur Erhebung:
	        
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