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Nr. 2031II.
Bekanntmachung, die Postordnung zum Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches
vom 28. Oktober 1871 betreffend.
K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern.
Nachfolgend wird eine auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 mit Giltigkeit für den Postverkehr zwischen Bayern
einerseits, dann dem Reichspostgebiete und Württemberg andererseits erlassene Verordnung
des Reichskanzlers vom 30. vor. Mts., Abänderungen der in Nummer 23 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom 29. April 1879 veröffentlichten Postordnung vom 8. März 1879
betreffend, bekannt gegeben.
München, den 6. Mai 1890.
Frhr. v. Crailsheim.
Der General-Sekretär:
Frhr. v. Völderndorff.
Abdruck.
Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879.
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Neichs vom 28. Oktober 1871 wird mit Zustimmung des Bundesraths die Postordnung
vom 8. März 1879 bezüglich des Tarifs für Nachnahmesendungen wie folgt abgeändert:
Im § 18 erhält der Absatz 1 folgende Fassung:
Postnachnahmen sind im Betrage bis zu vierhundert Mark einschließlich bei Briefen
und Packeten zulässig.
Ebenda sind im Absatz V die Worte „ohne Abzug übermittelt“ zu streichen
und an deren Stelle nachzutragen:
nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesandt.
Die folgenden Absätze VII und wll sind zu streichen. Dafir ist zu setzen:
VII Für Nachnahmesendungen kommen an Porto und Gebühren zur Erhebung: