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sich: in gallischen Sammlungen, deren eine sogar in die
Mitte des sechsten Jahrhunderts gehdrt, wird noch vor
Karl's des Großen Zeiten Dionysens Uebersetzung häufig gebraucht:
ebenso trifft man mannmigfaltige Spuren derselben
in englischen und irischen Sammlungen an. Keiner einzigen
aller übrigen Uebersetzungen scheint ein solches Glück widerfahren
zu seyn: welchen Einfluß muß es nicht auf Gründung
und Befestigung eines endlich gesetzmäßigen Ansehens
der rdmischen Dekretalen gehabt haben, daß also auch sie
zugleich mit den von Dionysius übersetzten Synodalschlüssen,
in aller Christenheit verbreitet, und nach unserer bisherigen
Beobachtung so vieler ähnlichen Fälle in aller Christenheit
den Synodalschlüssen endlich als gleich gültig an die Seite
gesetzt wurden.
Von diesen rdmischen Dekretalen, welche einen so wichtigen
Theil der ganzen nachfolgenden Geschichte des kanonischen
Rechts ausmachen, wird sich hier am bequemsten etwas
ausführlich handlen lassen.
S. 41.
Schon aus dem Namen Dekretale selbst, der unstreitig
bereits im fünften Jahrhundert gewöhnlich war,
suchte man viele Folgerungen für das älteste richterliche und
oberherrliche Ansehen der römischen Bischöfe herzuleiten. Nach
dem Sprachgebrauch unserer Zeit hätte dieß etymologische Rathen
mehr Wahrscheinlichkeit, weil Dekret und also auch, wenn's
gebräuchlich wäre, Dekretale bloß von Regenten gesagt
wird; aber doch wäre auch selbst in diesem Fall die Wahrscheinlichkeit
nur gering, denn wer kennt nicht die Art der
Niedrigen in Anmaßung eines vornehmern Sprachgebrauchs?
Doch, es ist gewiß, daß Decretum und Decretale in den
ältern Zeiten nichts anders hieß, als ein bffentliches Schrei-