Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

2) Verlassenschaften. 
Art. 83. 
Für die gerichtliche Auseinandersetzung einer Verlassenschaft werden sechs Zehntheile, 
im Falle der Betheiligung minderjähriger Erben drei Zehntheile der Sätze des § 8 des 
Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Erstreckt sich die Thätigkeit des Gerichtes nicht auf die Auseinandersetzung der Verlassen- 
schaft, so kommt für gerichtliche Handlungen, welche 
1) die Ermittelung, Sicherstellung oder Verwaltung des Nachlasses, 
2) die Ermittelung der Erben oder die Prüfung der Erblegitimation, die Annahme 
oder Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses, sowie die Ausstellung 
eines Zeugnisses über den Erwerb der Erbschaft oder eines Vermächtnisses 
oder mehrere dieser Angelegenheiten betreffen, ein Zehntheil der Sätze des § 8 des Reichs- 
Gerichtskostengesetzes bis zum Meistbetrage von 100 Mark zur Erhebung. Ist die Thätig- 
keit des Gerichtes eine besonders weitläufige oder schwierige, so kann die Gebühr von dem 
Gerichte nach freiem Ermessen bis auf den dreifachen Betrag erhöht werden. 
Die Berechnung der Gebühren erfolgt aus dem Betrage der Aktivmasse ohne Abzug 
der Schulden. 
Für die gerichtliche Beurkundung von Vereinbarungen unter den Betheiligten wird, 
soweit dieselben nicht über den Gegenstand der Verlassenschaftsbehandlung hinausgehen, eine 
besondere Gebühr nicht erhoben. 
Art. 84. 
Testamente und sonstige letztwillige Verfügungen unterliegen bei ihrer Verkündung einer 
besonderen Gebühr von 1 vom Tansend der Aktivmasse, über welche in denselben verfügt ist. 
Bei Berechnung der Aktivmasse werden die Schulden in Abzug gebracht. Der Mindest- 
betrag der Gebühr ist 1 Mark. 
Bei Testamenten und sonstigen letztwilligen Verfügungen, für welche bei ihrer Er- 
richtung eine Gebühr von 10 Mark erhoben worden ist, kommt die Gebühr nach Abs. 1 
nur insoweit zur Erhebung, als dieselbe den Betrag von 7 Mark übersteigt. 
Art. 85. 
Ist mit einer Verlassenschaftsbehandlung zugleich eine Sequestration oder Administration 
des Nachlasses oder eines Theiles desselben unter Leitung und Kontrole des Gerichtes ver-
	        
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