Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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hinter Ziffer 11 als Ziffer 11 a: „Stationswärter: einhalbjährige Verwendung im 
Stationsdienste“; 
hinter Ziffer 25 als Ziffer 25a: „Thurmwärter: dreijährige Dienstzeit als Wechsel- 
wärter, darunter eine mindestens sechsmonatliche Beschäftigung im Thurmwärter= 
dienste einer größeren Centralanlage und in dem Unterhaltungsdienste einer 
solchen Anlage“; 
hinter Ziffer 42 als Ziffer 42a: „Maschinenzeichner: einjährige Verwendung als 
Zeichner bei einer Behörde, einer Maschinenfabrik u. s. w.“" 
II. in § 3, B: 
Ziffer 1: hinter dem Worte: „Bureandiener" — „Oberburcaudiener“; 
Ziffer 8: hinter „Werkführer“ die Worte: „im Betriebsdienste“; 
hinter Ziffer 8 als Ziffer 8a: 
„Werkführer im Werkstättedienste: 
a) Fähigkeit, über einen den Dienstkreis eines Werkstättevorarbeiters betreffenden 
Vorgang eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten, 
b) Rechnen mit den gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, Kenntniß des metrischen 
Maß= und Gewichtssystems, 
Kenntuiß der Lokomotive und der Wagen, sowie ihrer Theile, dann der Arbeits- 
und Werkzeugmaschinen, sowie der bei einer Werkstätte zur Reparatur kommenden 
mechanischen Anlagen, 
Gewandtheit im Montirgeschäfte, beziehungsweise Bearbeitung bestimmter Theile; 
Kenntniß der verschiedenen, beim Maschinen- und Wagenbau, sowie beim Werk- 
stättebetrieb zur Verwendung kommenden Materialien und deren Bearbeitung, 
Kenntuiß der Vorschriften über den Empfang und die Abgabe der Materialien, 
sowie der Werkstätte-Buch= und Rechnungsführung, soweit dieselbe den Dienst- 
kreis eines Werkstättevorarbeiters betrifft, 
Kenntniß der Werkstätteordnung und der Unfallverhütungsvorschriften für die 
Werkstättearbeiter, sowie der wesentlichen Bestimmungen des Unfallversicherungs- 
Gesetzes und der hiezu erlassenen Vollzugsvorschriften, 
Keuntniß der Satzungen der Eisenbahn-Werkstättekrankenkasse und der Vollzugs- 
Vorschriften, 
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