Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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s) Soll ein Gebäude zu ebener Erde massiv und in den oberen Stockwerken aus Riegel- 
werk ausgeführt werden, so haben die Umsassungsmauern bei Anwendung von Ziegelu 
oder Quadern 
a)wenn nur Ein Stockwerk aus Riegelwänden aufgesetzt wird, eine Stärke von 
mindestens 0,25 m, 
6) wenn mehrere Stockwerke aus Niegelwänden aufgesetzt werden, eine Stärke von 
mindestens 0,38 m zu erhalten. 
Bei Anwendung von Bruchsteinen muß die Umfassungsmaner auch in dem Falle 
unter lit. e mindestens 0,45 m stark sein. 
8) Die Stärke der Umsassungsmauern aller mehrstöckigen Wohngebände muß von oben 
nach unten bei Anwendung von Ziegeln oder Quadern von zwei zu zwei Stockwerken 
um wenigstens 0,13 m (/ Stein) und bei Anwendung von Bruchsteinen von Stock- 
werk zu Stockwerk um wenigstens 0,07 m zunehmen. 
h) Riegel= oder Fachwerk muß in jedem Stockwerke wenigstens 0,12 m stark sein. 
i) Stockwerksaufsetzungen auf bestehende Gebäude sind nur dann zulässig, wenn die in 
Vorstehendem unter lit. a mit h festgesetzten geringsten Stärken ohne Anblendung von 
Steinen an die bestehenden Mauern noch eingehalten werden können. 
Bei sämmtlichen vorstehend bestimmten Mauerstärken darf der Verputz nicht mitge- 
rechuet werden. 
Eine Abweichung von den Vorschriften über Verstärkung der Mauern von oben nach 
unten kann bei Stockwerksaufsetzungen, dann beim Wiederaufbau abgebrannter oder aus 
anderen Anlässen theilweise abgebrochener Gebäude gestattet werden, wenn das in Ver- 
wendung kommende Baumaterial und die Beschaffenheit des bestehenden Gemäuers auch bei 
einer geringeren Stärke desselben vollständige Gewähr für die Festigkeit und Dauerhaftigkeit 
des Gesammtbaues bietet. 
Bei Anwendung besonderer Konstruktionen und Materialien (Eisen, Beton) können 
ferner Abweichungen von den vorgeschriebenen Mauerstärken durch die Baupolizeibehörden be- 
willigt werden, wenn genügende Festigkeit und Tragfähigkeit nachgewiesen ist. 
§ 16. 
1. Brandmauern müssen in der Stärke der Umfassungsmanern aufgeführt, noch am Firste 
unter der Dachfläche bei Ziegeln und Quadern Otobm, bei Bruchsteinen aber minde- 
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