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s) Soll ein Gebäude zu ebener Erde massiv und in den oberen Stockwerken aus Riegel-
werk ausgeführt werden, so haben die Umsassungsmauern bei Anwendung von Ziegelu
oder Quadern
a)wenn nur Ein Stockwerk aus Riegelwänden aufgesetzt wird, eine Stärke von
mindestens 0,25 m,
6) wenn mehrere Stockwerke aus Niegelwänden aufgesetzt werden, eine Stärke von
mindestens 0,38 m zu erhalten.
Bei Anwendung von Bruchsteinen muß die Umfassungsmaner auch in dem Falle
unter lit. e mindestens 0,45 m stark sein.
8) Die Stärke der Umsassungsmauern aller mehrstöckigen Wohngebände muß von oben
nach unten bei Anwendung von Ziegeln oder Quadern von zwei zu zwei Stockwerken
um wenigstens 0,13 m (/ Stein) und bei Anwendung von Bruchsteinen von Stock-
werk zu Stockwerk um wenigstens 0,07 m zunehmen.
h) Riegel= oder Fachwerk muß in jedem Stockwerke wenigstens 0,12 m stark sein.
i) Stockwerksaufsetzungen auf bestehende Gebäude sind nur dann zulässig, wenn die in
Vorstehendem unter lit. a mit h festgesetzten geringsten Stärken ohne Anblendung von
Steinen an die bestehenden Mauern noch eingehalten werden können.
Bei sämmtlichen vorstehend bestimmten Mauerstärken darf der Verputz nicht mitge-
rechuet werden.
Eine Abweichung von den Vorschriften über Verstärkung der Mauern von oben nach
unten kann bei Stockwerksaufsetzungen, dann beim Wiederaufbau abgebrannter oder aus
anderen Anlässen theilweise abgebrochener Gebäude gestattet werden, wenn das in Ver-
wendung kommende Baumaterial und die Beschaffenheit des bestehenden Gemäuers auch bei
einer geringeren Stärke desselben vollständige Gewähr für die Festigkeit und Dauerhaftigkeit
des Gesammtbaues bietet.
Bei Anwendung besonderer Konstruktionen und Materialien (Eisen, Beton) können
ferner Abweichungen von den vorgeschriebenen Mauerstärken durch die Baupolizeibehörden be-
willigt werden, wenn genügende Festigkeit und Tragfähigkeit nachgewiesen ist.
§ 16.
1. Brandmauern müssen in der Stärke der Umfassungsmanern aufgeführt, noch am Firste
unter der Dachfläche bei Ziegeln und Quadern Otobm, bei Bruchsteinen aber minde-
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