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2. bei Bauten in der Umgebung von Privatbesitzungen des Königs das Hofsekretariat;
3. bei Bauten in der Umgebung von Militär-Eigenthum und innerhalb eines Fest-
ungs-Rayons-Bezirkes die betreffende Kommandantur (vergleiche Reichsgesetz vom
21. Dezember 1871, Reichsgesetzblatt Seite 459 ff.);X
bei Bauführungen an Staatsstraßen, öffentlichen Flüssen, Kanälen, oder in der
Nähe von Staatsgebäuden das betreffende Bauamt; an anderweitem civiläraria-
lischem Eigenthum die betreffende Aufsichtsbehörde;
bei Bauten an Eisenbahneigenthum oder in einer Entfernung von weniger als
60 m vom nächstgelegenen Schienengeleise die einschlägige Eisenbahnbehörde;
bei Bauten in der Umgebung von Gebäuden für Zwecke der Wissenschaft oder
Kunst und von monumentalen Bauwerken die Aufsichtsbehörde;
7. bei Bauten in Waldungen oder weniger als 437,8 m (1500 Fuß bayerisch) von
solchen entfernt, das einschlägige k. Forstamt (Art. 47 des revidirten Forstgesetzes
vom 28. März 1852, Gesetz= und Verordnungsblatt 1879 S. 1328);
8. bei Bauführungen im Sinne der §§ 46, 47 und 48 die k. Brandversicherungs-
kammer. «
Wenn den Erinnerungen der voraufgeführten Behörden nicht entsprochen wird, so ist
ihnen von dem betreffenden Beschlusse zur Wahrung des Beschwerderechtes Kenntniß zu geben.
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§ 69.
Werden gegen ein baupolizeilich statthaftes Baugesuch Einsprüche aus Privatrechtstiteln
erhoben, so haben die Behörden erster Instanz eine gütliche Ausgleichung unter den Bethei-
ligten zu versuchen, bei deren Erfolglosigkeit den baupolizeilichen Bescheid zu ertheilen, für
Austragung jener Einsprüche aber den Rechtsweg vorzubehalten.
870.
Bei allen Baugesuchen, bei welchen es sich um gesundheitspolizeiliche Fragen handelt,
ist vor der Sachbescheidung das Gutachten der einschlägigen Medizinalbehörde einzuholen.
871.
Bei Genehmigung der Baugesuche sollen die allenfalls veranlaßten besonderen Anord-
nungen nicht blos durch deutliche Einzeichnung in die Pläne, sondern auch durch ausdrück-
liche Aufnahme in die Ansfertigung der Genehmigung dem Bauunternehmer kund gegeben werden.
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