Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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mißt sich nach den auf Grund des Art. 73 Abs. 2 des Polizeistrafgesetzbuches erlassenen 
oder künftig ergehenden Vorschriften. 
8 76. 
Werden während der Ausführung eines genehmigten Bauplanes solche Abänderungen 
beabsichtigt, welche zu ihrer Vornahme einer baupolizeilichen Genehmigung bedürfen würden, 
wenn sie an dem plangemäß hergestellten Bauwerke vorgenommen werden wollten, so müssen 
über diese Abweichungen neue Pläne oder Tekturen zu den bisherigen Plänen gefertigt und 
wie letztere der instanziellen Bescheidung unterstellt werden. 
§ 76. 
Die ertheilte Baubewilligung wird unwirksam, wenn mit dem Baue nicht binnen zwei 
Jahren von der Zeit der ertheilten Genehmigung an begonnen wird. 
In solchen Fällen kann, je nach Umständen, entweder eine neue Instruktion und 
Bescheidung des Gesuches stattfinden, oder auch nach Konstatirung des unveränderten Fort- 
bestandes der einschlägigen Verhältnisse die Erneuerung der Baugenehmigung durch die zu- 
ständige Behörde auf ein weiteres Jahr ausgesprochen werden. 
Die auf Grund unrichtiger Pläue ertheilte Bangenehmigung ist unwirksam und kann 
zu jeder Zeit zurückgenommen werden. 
§ 77. 
Bei Beschwerdeführungen in Bausachen muß eine Frist von 14 Tagen bei Vermeidung 
des Ausschlusses eingehalten werden. 
Das Beschwerderecht steht nicht nur den Bau-Unternehmern, sondern auch sämmtlichen 
Betheiligten zu. 
§5 78. 
Bezüglich der Gebühren für die Revision der Pläue über Baulinien und Bauführungen 
sind die Vorschristen der Verordnung vom 26. Juli 1873 (Regierungsblatt Seite 1185) 
beziehungsweise die an die Stelle der dort in § 3 Abs. 2 angeführten Verordnung vom 
18. Februar 1872 getretene Verordnung vom 11. Februar 1875 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt Seite 105) maßgebend.
	        
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