Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

W1. 567 
Kosten, welche durch unbegründete Einsprüche veranlaßt wurden, können demjenigen zur 
Last gelegt werden, welcher den Einspruch erhoben hat. 
V. Schlußbestimmung. 
§ 80. 
Gegenwärtige Verordnung, durch welche die im Eingange aufgeführte Verordnung auf- 
gehoben wird, tritt am 1. Oktober 1890 in den Landestheilen rechts des Rheins, mit Aus- 
nahme der Haupt= und Residenzstadt München, in Wirksamkeit. 
München, den 31. Juli 1890. 
Luitpold 
Prinz von Layern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
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