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8 15, 8 16, 8 19, 8 20, 8 74 des Reichsgesetzes) sind von den Regierungen, Kammern
des Innern, wahrzunehmen.
Im Falle der Errichtung von Gewerbegerichten nach § 77 des Reichsgesetzes können
für den Bereich dieser Gerichte die Befugnisse der höheren Verwaltungsbehörden vom Staats-
ministerium des Innern dem Oberbergamte übertragen werden.
83.
Als weitere Kommunalverbände im Sinne des Reichsgesetzes (§ 1 Absatz 4 und 5,
§8 Absatz 1, § 11 Absatz 2, § 16, § 18 Absatz 1) sind die Distriktsgemeinden anzusehen.
Die Vertretung des weiteren Kommunalverbandes gehört zum Wirkungskreise des
Distriktsraths.
84.
Die Befugnisse der Gemeindevertretungen und Ortsbehörden (8 1 Absatz 2 und 3, § 6
Absatz 2, § 11, § 16, § 18 Absatz 1, § 74 des Reichsgesetzes) werden in den Gemeinden
mit städtischer Verfassung von den Magistraten, in den Gemeinden mit Landgemeindever-
fassung von den Gemeindeausschüssen, in der Pfalz von den Gemeinderäthen wahrgenommen.
In den Landestheilen rechts des Rheins ist zum Erlaß der in § 1 Absatz 2 und 3
und § 81 Absatz 2 des Reichsgesetzes vorgesehenen Ortsstatuten die Zustimmung der Gemeinde-
bevollmächtigten, beziehungsweise der Gemeindeversammlung erforderlich.
In München werden die den Ortspolizeibehörden nach § 73 des Reichsgesetzes zu-
kommenden Obliegenheiten vom. Magistrate ausgeübt.
Jagdhaus Kenzen, den 16. August 1890.
Luitpold
Prinz von Sayern
des Königreichs Bayern Verweser.
Frhr. v. Feilihsch.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Nies.