Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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8 15, 8 16, 8 19, 8 20, 8 74 des Reichsgesetzes) sind von den Regierungen, Kammern 
des Innern, wahrzunehmen. 
Im Falle der Errichtung von Gewerbegerichten nach § 77 des Reichsgesetzes können 
für den Bereich dieser Gerichte die Befugnisse der höheren Verwaltungsbehörden vom Staats- 
ministerium des Innern dem Oberbergamte übertragen werden. 
83. 
Als weitere Kommunalverbände im Sinne des Reichsgesetzes (§ 1 Absatz 4 und 5, 
§8 Absatz 1, § 11 Absatz 2, § 16, § 18 Absatz 1) sind die Distriktsgemeinden anzusehen. 
Die Vertretung des weiteren Kommunalverbandes gehört zum Wirkungskreise des 
Distriktsraths. 
84. 
Die Befugnisse der Gemeindevertretungen und Ortsbehörden (8 1 Absatz 2 und 3, § 6 
Absatz 2, § 11, § 16, § 18 Absatz 1, § 74 des Reichsgesetzes) werden in den Gemeinden 
mit städtischer Verfassung von den Magistraten, in den Gemeinden mit Landgemeindever- 
fassung von den Gemeindeausschüssen, in der Pfalz von den Gemeinderäthen wahrgenommen. 
In den Landestheilen rechts des Rheins ist zum Erlaß der in § 1 Absatz 2 und 3 
und § 81 Absatz 2 des Reichsgesetzes vorgesehenen Ortsstatuten die Zustimmung der Gemeinde- 
bevollmächtigten, beziehungsweise der Gemeindeversammlung erforderlich. 
In München werden die den Ortspolizeibehörden nach § 73 des Reichsgesetzes zu- 
kommenden Obliegenheiten vom. Magistrate ausgeübt. 
Jagdhaus Kenzen, den 16. August 1890. 
Luitpold 
Prinz von Sayern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Feilihsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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