Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

§ 17. 
Die Instruktion und Bescheidung der Baugesuche steht den Distriktsverwaltungsbehörden 
in erster, der Kreisregierung, Kammer des Innern, in zweiter und letzter Instanz zu. Im 
Interesse der Betheiligten sind die Verhandlungen thunlichst zu beschleunigen. 
Bei Beschwerdeführungen muß eine Frist von 14 Tagen bei Vermeidung des Aus- 
schlusses eingehalten werden. 
Das k. Staatsministerium des Innern kann beim Vorhandensein ganz besonderer Ver- 
hältnisse von einzelnen Bestimmungen der Bauordnung dispensiren; hiebei dürfen jedoch weder 
öffentliche Interessen, noch Rechte oder erhebliche Interessen eines Dritten beeinträchtigt werden. 
818. 
Bezüglich der Gebühren und Kosten finden die Bestimmungen der Verordnung vom 
26. Juli 1873, die Erhebung von Gebühren für die Revision der Pläue über Baulinien 
und Bauführungen betreffend (Regierungs-Blatt Seite 1185), sowie der §§ 78 und 79 der 
Bauordnung vom 31. Juli 1890 Anwendung. 
§ 19. 
Gegenwärtige Verordnung, durch welche die Ziffern 4, 5, 7 bis 0 des Präfektur- 
beschlusses vom 4. September 1807 (Kreis-Amtsblatt der Pfalz 1870 Seite 493), dann 
die §§ 2 mit 5 der Ministerial-Entschließung vom 19. Juli 1840, die Beobachtung der 
allgemeinen Feuerordnung, hier die Anlage enger Kamine betreffend (Kreis-Amtsblatt der 
Pfalz 1840 Seite 359), und die oberpolizeiliche Vorschrift der k. Regierung, Kammer des 
Innern, der Pfalz vom 18. Juni 1880, die Anlage von Kaminen aus Bimssandstein 
betreffend (Kreis-Amtsblatt der Pfalz 1880 Seite 389), aufgehoben werden, tritt am 1. Ok- 
tober 1890 in Wirksamkeit. 
Oberstdorf, den 30. Angust 1890. 
Luitpold 
Prinz von Bayern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
KArhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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