Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Den Wirthschaftsbesitzern steht nach Umfluß dieser Zeit die freie Verfügung über die 
eingeführten Thiere zu. 
Die Bezirksthierärzte werden jedoch nicht verabsäumen, im Laufe der Confinirungs= 
zeit das eingeführte Vieh gelegentlich zu besichtigen und im Falle der. Wahrnehmung einer 
Seuche die gebotenen Maßnahmen zu treffen. 
Vorstehende Bestimmungen, welche sofort in Kraft treten, beziehen sich auch auf das 
im lausenden Jahr bereits eingeführte Vieh. 
Bezüglich einer Aenderung der Coufinirungszeit bleibt weitere Bestimmung vorbehalten. 
München, den 18. Dezember 1890. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies-
	        
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