126 Verkehr mit Bier. Weizenbier.
Die Anordnungen treten mit der Veröffentlchund
im „K. Bayer. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 29. März 1916.
Der Kommandierende General
I. Bayer. Armeekorps:
von der Tann.
Der Kommandierende General
II. Bayer. Armeekorps:
Pflaum.
Der Kommandierende General
III. Bayer. Armeekorps:
Könitz.
(Nr. 72887.) Verfügung betreffend Verkehr mit Bier.
Ergangen an ein Bezirksamt des Korpsbezirks.
8§ 2 der Bekanntmachung vom 29. März 1916
über Verleitgabe von Bier will lediglich die Abgabe
des Bieres von den Brauereien unmittelbar an den
Verbraucher treffen.
München, den 11. Mai 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 127411.) Verfügung betreffend Verkehr mit
Weizenbier.
Ergangen an die Produktiv= und Einkaufsgenossenschast
der Gastwirte.
Auf obergäriges Bier (Weizenbier) werden die
Bestimmungen der Generalkommando= Bekanntmachung
vom 29. März 1916 über den Verkehr
mit Bier nicht bezogen. Zur Ausfuhr von Weizenbier
aus Bayern ist daher die Einholung der Genehmigung
der Bayerischen Bierverteilungsstelle nicht
erforderlich.
München, den 8. August 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.