Full text : Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

126  Verkehr  mit  Bier.  Weizenbier.

Die  Anordnungen  treten  mit  der  Veröffentlchund
  im  „K.  Bayer.  Staatsanzeiger“  in  Kraft.
München,  Würzburg,  Nürnberg,  den  29.  März  1916.

Der  Kommandierende  General
I.  Bayer.  Armeekorps:
von  der  Tann.

Der  Kommandierende  General
II.  Bayer.  Armeekorps:
Pflaum.

Der  Kommandierende  General
III.  Bayer.  Armeekorps:
Könitz.

(Nr.  72887.)  Verfügung  betreffend  Verkehr  mit  Bier.
Ergangen  an  ein  Bezirksamt  des  Korpsbezirks.

8§  2  der  Bekanntmachung  vom  29.  März  1916
über  Verleitgabe  von  Bier  will  lediglich  die  Abgabe
des  Bieres  von  den  Brauereien  unmittelbar  an  den
Verbraucher  treffen.

München,  den  11.  Mai  1916.

Der  Kommandierende  General:
von  der  Tann.

(Nr.  127411.)  Verfügung  betreffend  Verkehr  mit
Weizenbier.

Ergangen  an  die  Produktiv=  und  Einkaufsgenossenschast
der  Gastwirte.

Auf  obergäriges  Bier  (Weizenbier)  werden  die
Bestimmungen  der  Generalkommando=  Bekanntmachung
  vom  29.  März  1916  über  den  Verkehr
mit  Bier  nicht  bezogen.  Zur  Ausfuhr  von  Weizenbier
  aus  Bayern  ist  daher  die  Einholung  der  Genehmigung
  der  Bayerischen  Bierverteilungsstelle  nicht
erforderlich.

München,  den  8.  August  1916.

Der  Kommandierende  General:
von  der  Tann.