Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Mazeration ist, wenn nicht eine andere Zeitdauer vom Arzte vorgeschrieben ist, eine Zeit 
von 12 Stunden angenommen und ist für eine Zeitdauer bis zu 24 Stunden zu berechnen 
für je weitere 24 Stunden Dauer der Mazeration 
Auflösen. 
I. Für das Auflösen von einem oder mehreren Extrakten (mit Ausnahme der Ex- 
tracte von Honigkonsistenz), von einem oder mehreren Salzen, von Zucker, arabischem 
Gummi, Manna oder anderen in Wasser oder in einer anderen Flüssigkeit aufzulösenden 
Stoffen, wie Borsäure, Resorzin, Terpinhydrat u. s. w., desgleichen für das Zerreiben 
von Latwergen, Pulpen, weichen Seifen, sowie für das Anreiben von Pulvern mit 
Flüssigkeiten, wenn diese Pulver sich gar nicht oder nur zum Theil in der Flüssigkeit 
lösen, sind zu berechnen 
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Anmerkung 1: Extraktauflösungen und Zerreibungen oder Aureibungen in einer und derselben; 
Mischung dürfen nur als eine Auflösung berechnet werden; ebenso darf das Auflösen mehrerer 
Salze oder von Salzen, Gummi, Zucker und anderen Stoffen in Wasser oder in einer anderen 
Flüssigkeit, nur als eine Auflösung berechnet werden; dagegen dürfen, wenn Extraktauflösungen 
oder Anreibungen mit Salzauflösungen in einer und derselben Arzneimischung verordnet werden, 
beide Arbeitspreise berechnet werden 
Anmerkung 2: Sind Salze im krystallisirten und gepulverten Zustande in der Taxe aufgeführt, 
so darf bei Auflösungen nur der Preis des krystallisirten Salzes berechnet werden. 
Für das Auflösen von Salzen zur Bereitung von Salben, Pillenmassen u. dgl. 
darf Nichts in Anrechnung gebracht werden, ebenso auch für die in solchen Fällen zur 
Auflösung nothwendige Flüssigkeit. 
II. Für das Auflösen von Phosphor in fetten oder ätherischen Oelen oder in 
Aether oder Alkohol 
Contundiren. 
Für das Contundiren einer Substanz bis zu 100 Gramm 
11 77 77 77 77. 7. 77 500 77. 
Decocta und Infusa. 
Für die Bereitung einer Abkochung oder eines Aufgusses sind einschließlich der 
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