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für das Verfahren in der Beschwerdeinstanz, soferne der Beschwerde vollständig
stattgegeben wird und die Kosten nicht einem Gegner zur Last fallen.
Wird der Beschwerde nur zum Theil stattgegeben, so kann die entscheidende
Behörde theilweise oder auch vollständige Gebührenfreiheit gewähren.
7) in der Zwangvollstreckung mit Ausnahme der Verfahrens in der Beschwerdeinstanz;
8) bei Gesuchen um Gewährung von Stundungen, Zahlungefristen oder Nachlässen;
9) für Verhandlungen und Beschlüsse in Innungsangelegenheiten;
10) für die Gestattung der Einsicht der bezirksbergamtlichen Bücher;
11) bei Gesuchen um Verleihung von Unterstützungen, Stipendien, Freiplätzen, Er-
ziehungsbeiträgen und Präbenden, dann bei Gesuchen um Amveisung des Tisch-
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titelgenusses;
127 in Begnadigungssachen;
13) für Verhandlungen, welche im kaufmännischen oder sonstigen gewerblichen Verkehr
öffentlicher Behörden und Anstalten mit Privaten gepflogen werden;
14) für Zeugnisse über Armuth oder Unterstützungsbedürftigkeit;
15) für Zeugnisse zu Zwecken der Regulirung von Pensionen, Sustentationen, Unter-
haltebeiträgen und dergleichen:
16) für die Legalisation von Leumundazengnissen oder Führungoattesten, Familien=
standszeugnissen und Lebensattesten;
17) für Zeugnisse zur Preisbewerbung bei landwirthschaftlichen Festen;
18) für Zeugnisse zur Aufnahme in die Hebammenschule;
19) für Schul-, Studien-, Abgangs, Absolutorial-, Prüfungs= und sonstige derartige
Zeugnisse der öffentlichen Unterrichtsanstalten.
Die Bestimmungen über die besonderen Gebühren, welche für die Ausfertigung
solcher Zeugnisse behufs Verwendung zur Exigenz jener Anstalten oder behufe
Deckung der Prüfungskosten zur Erhebung gelangen, bleiben unberührt.
20) für die Zeugnisse der Vermittelungsämter;
21) für Bescheinigungen über Gewerbebetriebs-Anzeigen.
Art. 195. (193).
Die Verwaltungsbehörden sind unbeschadet des ärarialischen Erinnerungs= und Be-
schwerderechtes befugt, Gebühren, welche durch eine unrichtige Behandlung der Sache ohne
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