Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

S# 
et und Perordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
W. 
München, den 7. Januar 1891. 
Inhalt: 
Bekauntmachung vom 5. Jannar 1891, die Festsetzung der für die Naturalverpflegung zu vergütenden Beträge 
für das Jahr 1891 betreffend. Möniglich Allerhöchste „Genehmigung, den Hofstaat Ihrer Kaiserlichen und 
Nöniglichen Hoheit der Prinzessin Gisela, Gemahlin Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Leopold von 
Bayern, betreffend. Staatsdienst Nachrichen. Ordens-Verleihungen. Notiz. 
Nr. 244. 
Bekanntmachung, die Festsetzung der für die Naturalverpflegung zu vergütenden Beträge für 
das Jahr 1891 betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern und R. Rriegsministerium. 
Gemäsß zursschribent des Reichskanzlers im Centralblatte für das Deutsche Reich vom 
20. Dnzeuber Is. (Centralblatt 1890 S. 392) ist auf Grund der Vorschriften in 
§9 Ziff. 2 des Machsgesenes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im 
Pann vom 13. Februar 1875 der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewähren- 
den Vergütung für das Jahr 1891 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann 
und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost 85 Pf., 70 Pf., 
b) für die Mittagskost 43 „„ 38 „ 
) für die Abendkost 26 „ 21 „ 
d) für die Morgenkost 16. 11 
München, den 5. Jannar 1891. 
Frhr. v. Feilihzsch. v. Safferling. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.