Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

Geseh-und Verardunngslnt 
für das 
Königreich Bayern. 
München, den 8. Juli 1891. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 5. Juli 1891, die Telegraphen Ordnung betreffend. — Ordens Verleihung. — Königlich 
Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. — Kaiserlich Türkisches Generalcousulat in München. 
Nr. 31131I. 
Bekanntmachung, die Telegraphen-Ordnung betreffend. 
H. Staatsministerium des Königl. Hauses und des Aeußern. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung wird an Stelle der Telegraphenordnung vom 
4. Juli 1886 (Ges.= und Ver.-Bl. Nr. 31) und der hiezu erlassenen Nachträge vom 
17. Januar und 10. November 1889 (Ges.= und Ver.-Bl. Nr. 3 und 43), dann vom 
23. Januar 1891 (Ges.= und Ver.-Bl. Nr. 4) nachstehende Telegraphenordnung für den 
gesammten Telegraphenverkehr bei den k. bayer. Telegraphenstationen veröffentlicht: 
§ 1. 
1 Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht Beuntzung kes 
Jedermann zu. Die Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Telegraphen- elcarapben. 
anstalten zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von 
Korrespondenz zu schließen. 
1 Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, auf desfallsiges Verlangen 
sich über seine Persönlichkeit auszuweisen. Es steht demselben seinerseits frei, in sein 
Telegramm die Beglaubigung seiner Unterschrift aufzunehmen. 
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