Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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durch Telegraphen der innerhalb des Deutschen Reiches gelegenen Eisenbahnen zu befördern 
sind, ist jedoch die Fassung in deutscher Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne 
Bahnen und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird. 
V Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Telegramme 
angesehen, in denen Wörter angewendet sind, welche, obwohl jedes für sich eine sprachliche 
Bedeutung hat, keine für die betheiligten Dienststellen verständlichen Sätze bilden. 
Diese Wörter werden aus Wörterbüchern, welche für die Korrespondenz in verab- 
redeter Sprache zugelassen sind, oder aus dem vom Internationalen Bureau der Tele- 
graphenverwaltungen amtlich aufgestellten Wörterbuch entnommen. Der Gebrauch dieses 
amtlichen Wörterbuches ist nach Ablauf einer Frist von 3 Jahren, welche auf den Tag 
der Veröffentlichung desselben folgt, verbindlich. Die Wörter der verabredeten Sprache 
dürfen höchstens 10 Buchstaben enthalten und müssen einer oder mehreren der nach- 
genaunten Sprachen, nämlich der deutschen, englischen, spanischen, französischen, holländischen, 
italienischen, portugiesischen und lateinischen Sprache entnommen sein. Eigennamen dürfen 
bei der Zusammenstellung der Wörterbücher, mit Ausnahme des vom Internationalen 
Bureau der Telegraphenverwaltungen amtlich aufgestellten Wörterbuches, nicht verwendet 
werden. Sie werden in den in verabredeter Sprache abgefaßten Telegrammen, in welchen 
Wörter aus anderen Wörterbüchern gebraucht sind, nur mit ihrer Bedeutung in offener 
Sprache zugelassen. 
Die Aufgabeanstalt kaun die Vorlegung des Wörterbuches fordern, um die Aus- 
führung der vorstehenden Vorschriften einer Prüfung zu unterziehen und die Rechtmäßigkeit 
der benutzten Wörter zu prüfen. 
VI Unter „Telegrammen in chiffrirter Sprache“ versteht man diejenigen Tele- 
gramme, deren Text gänzlich oder zum Theil aus Gruppen oder aus Reihen von Ziffern 
mit geheimer Bedentung besteht. Der chiffrirte Text der Privattelegramme muß aus- 
schließlich aus arabischen Ziffern zusammengesetzt sein. 
In Staatstelegrammen kann der Text durch Ziffern oder durch Buchstaben mit 
geheimer Bedeutung gebildet werden (vergl. Ul); dagegen ist eine Mischung von Ziffern 
und Buchstaben nicht zulässig. 
8 6. 
ioG Er- 1 Die Urschrift jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deutschen oder 
zu. Laserdirnnrn lateinischen Buchstaben bezw. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wieder- 
Ielegramme. geben lassen, leserlich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder 
Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber des Telegramms oder von seinem Beauftragten 
bescheinigt werden.
	        
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