Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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des Unterrichts in der Klasse verantwortlich und vertritt in Angelegenheiten der Klasse den 
etwa abwesenden Rektor gegenüber anderen Lehrern, den Schülern und dem Dienstpersonal. 
3. Die Gesammtzahl der wöchentlichen Lehrstunden, zu deren Uebernahme die Lehrer 
angewiesen werden können, beträgt für einen Gymnasialprofessor 20, für einen Gymnasial- 
lehrer 22, für die Professoren und Lehrer des Zeichnens jedoch 26 Stunden. Assistenten 
dürsen in der Regel nicht über 18 Wochenstunden verwendet werden. 
4. Für den Unterricht in der Religion, im Turnen, in der Stenographie und wenn 
nöthig im Gesang werden, insoweit für diese Fächer nicht anderweitige Vorsorge getroffen 
ist, besondere Lehrer in der Eigenschaft von Hilfslehrern aufgestellt. 
5. Jeder Lehrer ist gehalten, in Nothfällen z. B. bei Erkraunkung eines Kollegen 
vorübergehende Aushilfe zu leisten. 
6. Ertheilung von Privatunterricht wird dem Lehrer nur insoweit gestattet, als hie- 
durch nicht das Interesse der Anstalt Nachtheil erleidet. Kein Lehrer darf an Schüler einer 
Klasse, in welcher er Unterricht ertheilt, oder an Schüler der nächst niederen Klasse Privat- 
unterricht ertheilen; auf die Ertheilung von Privatunterricht an Privatstudirende, welche 
im nächsten Jahre in die Aunstalt einzutreten beabsichtigen, findet dieses Verbot siungemäße 
Anwendung. 
7. Zum Antritte einer anderen Stellung oder Funktion neben der Schule ist die 
dienstliche Bewilligung des K. Staatsministeriums erforderlich. 
* 44. 
1. Zur Berathung aller wichtigen Angelegenheiten der Schule, zur Erhaltung der 
Einheit und des Zusammenhanges des Unterrichts und eines übereinstimmenden Verfahrens 
in demselben, zur wechselseitigen Mittheilung aller auf die Zustände der Anstalt bezüglichen 
Wahrnehmungen finden theils in regelmäßigen Zwischenränmen, theils auf besondere Veranlassung 
Sitzungen des Lehrerrathes statt, welchen sich ohne die triftigsten Gründe kein Lehrer entziehen darf. 
2. Den Lehrerrath bilden die für Religion, die obligaten Sprachen, Mathematik, 
Naturwissenschaften, Geschichte, Geographie und Zeichnen angestellten ordentlichen Lehrer. 
3. Die Lehrer der übrigen Pflichtfächer werden nach Veranlassung zum Lehrerrathe 
beigezogen und haben in diesem Falle Stimmberechtigung. 
4. Die Assistenten der in Abs. 2 bezeichneten Pflichtfücher haben den Berathungen 
des Lehrerraths stets beizuwohnen. 
5. Die Aufgaben des Lehrerrathes im Einzelnen sind: Berathungen über den Zustand 
der Anstalt und über allgemeine Anordnungen didaktischer und disziplinärer Natur, über 
Vertheilung der Unterrichtsfächer und Lehrpensa, über Wahl der Lehrbücher; Beschlußfassung 
über Altersdispensen, über die Aufnahme auf Probe zugelassener Schüler, über das Vorrücken
	        
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