Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1891. (18)

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besondere auch periodische Visitationen der Nealgymnasien durch einen Administrativreferenten 
der Kreisregierung, den Kreismedizinalrath und ein Mitglied der Kreisbaubehörde vorzunehmen. 
Die Ergebnisse sind, wenn nicht früher veranlaßt, mit den in vorstehendem Absatze erwähnten 
Jahresberichten dem K. Staatsministerium vorzulegen. 
Titel IX. 
Belondere Anterrichts= und Erziebungoanstakten. 
8 46. 
Die inneren Einrichtungen der öffentlichen und privaten Erziehungsinstitute (Seminare, 
Alumneen, Pensionate), deren Zöglinge ein Realgymnasium besuchen, dürsen mit den Vor- 
schriften der gegenwärtigen Schulordnung nicht im Widerspruche stehen. 
§ 17. 
Die Errichtung von Privat-, Unterrichts= und Erziehungsanstalten, an welchen die 
Pflichtfächer des Realgymnasiums oder einzeluer Klassen desselben gelehrt werden sollen, hat 
sich nach den hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen zu bemessen.
	        
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