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Stempelung.
1. Die Stempelung der Maße aus Holz erfolgt durch Einbrennen. Wenn
jedoch zur Aufnahme der Bezeichnung des Maßes ein Schild angebracht ist,
wird zur Sicherung der Zugehörigkeit desselben zu dem Maße eine der Be-
festigungsschrauben durch Aufschlagen gestempelt. Für die Stempelung der
Maße aus Metall gelten die entsprechenden Vorschriften des § 12.
2. Alle hölzernen Hohlmaße erhalten je einen Stempel dicht am oberen
Rande der äußeren Wandfläche über der Bezeichnung und auf der inneren
Bodenfläche. Außerdem ist bei Spanmaßen am unteren Rande der äußeren
Wandfläche ein Stempel so aufzusetzen, daß er auf Boden und Wand zu stehen
kommt. Aus einem Stück gedrehte Holzmaße erhalten einen Stempel dicht am
unteren Rande der äußeren Wandfläche; bei Daubenmaßen ist ein Stempel auf
die innere Seite des vorstehenden Endes derjenigen Daube, welche oben am Rande
gestempelt ist, zu setzen und zwar möglichst nahe an der unteren Bodenfläche.
3. Bei Spanmaßen mit Beschlag werden die Randstempelungen dicht an
den Beschlag gesetzt.
Zu § 36 der Aichordnung.
Von den in § 36 aufgeführten Meßrahmen für Brennholz werden diejenigen von ⅛
Quadratmeter Rahmenfläche zur Aichung nur noch bis zum 31. Dezember 1892 zugelassen.
Zur Ausmessung von nicht mehr als ½ Meter langem, dicht gepackten Spaltholz
werden hölzerne oder eiserne Meßrahmen zugelassen, deren lichte Rahmenfläche ½50, ½0,
1/10 und ½ Quadratmeter beträgt. Dieselben sollen, wie folgt, beschaffen sein:
1.
Die Rahmen sind nur zur Messung der von den Stirnflächen des zu messenden
Holzes eingenommenen Fläche bestimmt. Die Rahmenflächen sollen Rechtecke sein,
deren längere Seite die Grundlinie bildet. Die Fläche von i/,0 Quadratmeter
soll durch ein Rechteck von 10 20 Centimeter, diejenige von /20 Quadratmeter
durch ein solches von 20 27.25 Centimeter, diejenige von 1/10 Quadratmeter durch
ein solches von 25 2c 40 Centimeter, diejenige von ½ Ouadratmeter durch ein solches
von 40 2 50 Centimeter dargestellt werden, gemessen im Lichten der Rahmen.
Die Nahmenflächen sollen lediglich durch fest mit einander verbundene hölzerne
oder eiserne Pfosten, oder durch ebensolche Bretter begrenzt sein, und zwar nur
durch den unteren und die beiden Seitenrahmen unter Wegfall des vierten oberen
Rahmenstückes.
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