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III Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den Deutschen
Reichsanzeiger und andere öffentliche Blätter bekannt zu machenden Frist bei den Post-
anstalten zum Neunwerth gegen giltige Postwerthzeichen umgetanscht. Nach Ablauf der
Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. Die Reichs-Postverwaltung ist nicht verbunden,
Postwerthzeichen baar einzulösen.
Iy Die Verwendung der aus gestempelten Postanweisungsformularen und Postkarten
ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig.
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwerth=
zeichen (Freimarken, gestempelter Postanweisungsformulare und Postkarten) ist die Post-
verwaltung nicht verpflichtet.
Die vorstehende Abänderung tritt sofort in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Stephan.
Nr. 5140.
Bekanntmachung, die Ausführung der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878, hier die
Vorstände der Anwaltskammern betreffend.
R. Staatsministerium der Justiz.
Der in Ziffer V der Bekanntmachung vom 12. Jannar l. Is. (Gesetz= und Ver-
ordnungs-Blatt S. 7 ff. und Justiz-Ministerial-Blatt S. 27 ff) veröffentlichte Personal=
stand des Vorstands der Anwaltskammer Augsburg hat sich in Folge der gemäß § 44
Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung jüngst vollzogenen Ersatzwahl für die beiden ausgeschiedenen
Mitglieder, die Rechtsanwälte k. Advokaten Wilhelm von Wachter in Memmingen und
Joachim Schreyer zu Eichstätt, geändert, wie folgt:
V. Vorstand der Anwaltskammer Augsburg.
Die Rechtsanwälte:
1) Putz Eduard, Justizrath, Vorsitzender,
2) Böhm Gustav, stellvertretender Vorsitzender,
3) Jung Thomas Angustin, Justizrath, Schriftführer,
4) Metz Johann Georg, stellvertretender Schriftführer,
5) Blümel Franz Kaver,
6) Costa Georg und