Full text : Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

16  Abschnitt  II.  Anstellungs-Grundsätze.

(2)  Die  Vermittelungsbehörden  veranlassen  eine  entsprechende  Bekanntmachung  in
der  Vakanzenliste.  z  2

(1)  Zur  Kontrolle  darüber,  daß  bei  der  Besetzung  der  den  Militäranwärtern  usw.
im  Reichsdienste  vorbehaltenen  Stellen  den  vorstehenden  Grundsätzen  gemäß  verfahren
wird,  ist  außer  den  Ressortchefs  der  Rechnungshof  verpflichtet.

(2)  Sobald  ein  Stellenanwärter  im  Reichsdienst  angestellt  wird,  ist  der  ersten  Anweisung
  für  die  Zahlung  des  Gehalts  oder  der  Remuneration  beglaubigte  Abschrift  des
Zivilversorgungsscheins  oder  des  Anstellungsscheins  beizufügen.

(3)  Nach  erfolgter  etatsmäßiger  Anstellung  seines  Inhabers  (§  13)  wird  der  Zivilversorgungsschein
  oder  der  Anstellungsschein  selbst  zu  den  Akten  genommen.

(4)  Ist  die  Besetzung  einer  vorbehaltenen  Stelle  des  Reichsdienstes  durch  einen
Nichtversorgungsberechtigten  erfolgt,  so  ist  zu  der  Rechnung,  aus  der  diese  Besetzung  zum
ersten  Male  ersichtlich  wird,  zu  bescheinigen  und  auf  Verlangen  dem  Rechnungshofe  nachzuweisen,
  daß  bei  der  Besetzung  der  Stelle  den  vorstehenden  Grundsätzen  genügt  worden  ist.

(5)  Die  gleiche  Verpflichtung  wie  den  Ressortchefs  und  dem  Rechnungshof  ist
bezüglich  der  Stellen  im  Staatsdienste  den  obersten  Verwaltungsbehörden  oder  nach  Anordnung
  der  Landesregierungen  den  höchsten  Rechnungs-Revisionsstellen  in  den  einzelnen
Bundesstaaten  aufzuerlegen.

(6)  Erfolgt  die  Besetzung  der  Stellen  durch  eine  oberste  Staatsbehörde,  so  bedarf
es  eines  Nachweises  vor  der  Rechnungs-Revisionsstelle  nicht.  «

§25.

Im  Falle  der  Eröffnung  einer  gerichtlichen  Untersuchung  gegen  einen  Militäranwärter
  usw.  ist  der  Zivilversorgungsschein  oder  der  Anstellungsschein  zu  den  Unter--.
suchungsakten  einzufordern.  Führt  die  Untersuchung  zu  einem  rechtskräftigen  Urteil,  das
auf  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  oder  auf  eine  Strafe  lautet,  welche
die  dauernde  oder  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  von  Rechts  wegen
zur  Folge  hat,  so  ist  der  Zivilversorgungsschein  usw.  unter  Mitteilung  der  Urteilsformel  der
Militärbehörde  zu  übersenden,  die  den  Schein  erteilt  hat  (§  1  Abs.  6).  Andernfalls  ist  der  Zivilversorgungsschein
  oder  der  Anstellungsschein  der  Behörde  zu  übersenden,  bei  welcher  der
Militäranwärter  usw.  angestellt  oder  beschäftigt  ist,  Militäranwärtern  usw.  aber,  die  im
Zivildienste  noch  nicht  angestellt  oder  beschäftigt  sind,  zurückzugeben.

8  26.

(1)  Der  Zivilversorgungsschein  oder  der  Anstellungsschein  ist  verwirkt,  wenn  gegen
den  Inhaber  rechtskräftig  auf  eine  Strafe  erkannt  worden  ist,  welche  die  dauernde  Unfähigkeit
  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  von  Rechts  wegen  zur  Folge  hat.

(2)  Lautet  das  rechtskräftige  Urteil  nur  auf  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
  Aemter  oder  auf  eine  Strafe,  welche  die  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
  Aemter  zur  Folge  hat,  so  wird  der  Ziviloerergunyöschein  usw.  nach  Ablauf  der
Zeit,  auf  die  sich  die  Wirkung  des  Urteils  erstreckt,  zurückgegeben,  zuvor  jedoch  von  der
Militärbehörde  (8  25)  mit  einem  den  wesentlichen  Inhalt  des  Urteils  wiedergebenden  Ver—
merke  versehen.  Die  Anstellung  des  Inhabers  in  einer  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltenen
  Stelle  ist  lediglich  dem  freien  Ermessen  der  beteiligten  Behörden  überlassen.

§  27.

(1)  Erfolgt  das  Ausscheiden  aus  der  Stelle  unfreiwillig  aus  anderen  als  den  im
§  26  bezeichneten  Gründen,  so  sind  diese  im  Zivilversorgungsschein  oder  im  Anstellungsscheine
zu  vermerken,  bevor  dessen  Rückgabe  erfolgt.  .

·(2)Hatdi·eunfreiwilligeEntlassungeinesMilitäranwärtersusw.infolgeeinerden
Mangel  an  ehrliebender  Gesinnung  verratenden  Handlung  oder  wegen  fortgesetzt  schlechter
Dienstführung  stattgefunden,  so  sind  die  Behörden  zur  Berücksichtigung  des  Anstellungsgesuchs
  nicht  verpflichtet.  E

28.

Erfolgt  das  Ausscheiden  aus  der  Stelle  freiwillig,  aber  ohne  Pension,  so  ist  dies
gleichfalls  in  dem  Zivilversorgungsscheine  oder  im  Anstellungsscheine  zu  vermerken,  bevor
dessen  Rückgabe  erfolgt.

29.

Der  Zivilversorgungsschein  und  der  Anstellungsschein  erlöschen,  sobald  ihre  Inhaber
aus  dem  Zivildienste  mit  Pension  (8  18)  in  den  Ruhestand  treten.  Eine  Rückgabe  des
Zivilversorgungsscheins  usw.  findet  in  diesem  Falle  nicht  statt.

8  30.

Bereits  erworbene  Ansprüche  werden  durch  vorstehende  Grundsätze  nicht  berührt.
8  31.  ·

Die  vorstehenden  Grundsätze  treten  am  1.  Oktober  1907  in  Kraft.