Full text : Rosenheimer Anzeiger. 60. Jahrngang (60)

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Die Militär-Gerichtsbarkeit in ihrer historischen Entwicklung etc. 63 Militär-Strafrecht der Römer gesprochen.¹) Das römische Militär-Strafrecht ist durch eine eiserne Strenge charakterisiert, auf geringe Vergehen gegen die Disciplin ist die Todesstrafe angedroht, und nicht selten kommt die Decimation vor, die bekanntlich darin bestand, dass eine ganze Abtheilung zum Tode verurtheilt, die Strafe aber an dem zehnten Manne, den das Los traf, vollzogen wurde. Zur Zeit der Kaiser war das Militär-Strafrecht schon sehr entwickelt, es kamen dieselben Militär-Delicte vor, welche in den modernen Militär-Strafgesetzen erscheinen; von diesen unterschied man genau die gemeinen Delicte, welche nicht nur Soldaten, sondern auch Nichtsoldaten begehen konnten, unter welchen jedoch, wie dies auch in der heutigen Militär-Strafgesetzgebung der Fall ist, die sogenannten militärisch qualificierten gemeinen Delicte (als der militärische Diebstahl, die Veruntreuung im Dienste), die eine strengere Bestrafung des Soldaten fordern, hervorgehoben wurden. Allein nicht das materielle Strafrecht, sondern die Militär-Jurisdiction ist Gegenstand unserer Besprechung. Anfänglich konnte in Rom von einer Militär-Gerichtsbarkeit im Frieden nicht die Rede sein, da es keine stehenden Heere gab. Im Kriege war die Militär-Gerichtsbarkeit ein Ausfluss des Imperiums und stand ursprünglich dem Könige, dann den beiden Consuln, beziehungsweise dem Dictator zu. Wenn der König der Provocation stattgab, so war dies ein Gnadenact, wogegen für die Consuln durch das valerische Gesetz (i.J. 245 Roms) bestimmt wurde, dass dieselben der Provocation stattgeben mussten; allein, wenn der Consul als Feldherr das Richteramt versah, war er an keine Provocation gebunden, weshalb auch dann die Lictoren wie früher die Beile trugen. Durch die Bestrebungen der Gracchen wurde den römischen Bürgern auch gegen Kriegsrechts-Urtheile die Provocation eingeräumt, nicht aber den Soldaten der Bundestruppen. Die Consuln blieben als Feldherrn die Richter über die römischen Soldaten, nachdem bereits für die Untersuchung und Aburtheilung der meisten Verbrechen die quaestiones perpetuae (bestellte Commissionen, deren dauernde Ordnung auf Sulla zurückzuführen ist) eingeführt wurden. Nach dem Untergang der quaestiones perpetuae gieng die Strafgerichtsbarkeit auf die Kaiser über, welche dieselbe durch die von ihnen bestellten Magistrate ausüben ließen. Anfänglich waren die Soldaten im Frieden nur in Bezug auf die militärischen und die militärisch qualificierten gemeinen Delicte den Militärgerichten unterstellt, ²) wobei jedoch hervorgehoben werden muss, dass in den Händen der ¹) "Militär-Prvatrecht",gehen“, Innsbruck 1882: "Die Militär-Verbrechen und Vergehen", Innsbruck.  ²) L.2, D. (49, 16); 1. 14, D. 48, 19.