83.
Successions-Ordnung.
A.
Für das Fideikommiß gilt zunächst die durch Beilage VII der Verfassungsurkunde
gesetzlich bestimmte Succession der Erstgeburt im Mannesstamme. Es succedirt demnach vor
Allem der älteste Sohn des Errichters und dessen männliche Deszendenz und nach dem
Aussterben der Deszendenz des ältesten Sohnes succediren dessen Brüder und deren männliche
Deszendenz nach deren Alter.
Nach deren Aussterben succedirt des Errichters Brnder Max Freiherr von Crailsheim
und dessen männliche Deszendenz.
Nach Aussterben dieser Linie folgen die Vatersbrüder des Errichters und deren männliche
Deszendenz nach dem Alter der Linien.
Nach Aussterben des Mannesstammes, welcher von den Großeltern des Fideikommiß
errichters abstammt, succedirt die männliche Deszendenz der Vatersschwestern des Errichterd
nach dem Alter der Linien.
Sollte auch eine männliche Deszendenz der Vatersschwestern nicht mehr vorhanden
sein, so succedirt die weibliche Deszendenz des Errichters in Gemäßheit der 8§ 90 und 91
der VII. Verfassungsbeilage. Nach deren Aussterben succedirt der älteste und nächste In.
testaterbe des letzten Fideikommißbesitzers und in Ermanglung eines solchen, dessen älteste
und nächste Intestaterben, von welchen Intestaterben das Fideikommiß gemäß § 87 der
VII. Verfassungsbeilage zunächst in ihrem Mannsstamme, dann an ihre weibliche Deszen-
denz vererbt wird.
In allen diesen Fällen soll das Fideikommiß als solches unter dem Namen: Frei
herrlich von Crailsheim'sches Familiensideikommiß gemäß § 90 und 91 der VII.
Verfassungsbeilage erhalten bleiben.
B.
Sollte nach Aussterben des Mannsstammes des Fideikommißerrichters das Fideikommiß
an einen nicht zu den Nachkommen des Errichters zählenden Anwärter gelangen, ehe die
Gemahlin des Errichters mit Tod abgegangen und ehe seine und seiner Gemahlin eheliche
Nachkommenschaft ausgestorben ist, so hat der Erwerber des Fideikommisses an die Gemahlin
des Errichters beziehungsweise an deren Deszendenz binnen 3 Jahren nach Anfall des Fidei-
kommisses 40 000 = als Abfindung herauszubezahlen.
Mehrere Deszendenten partizipiren an dieser Summe in der Weise, als wenn sie
eine von der Gemahlin des Fideikommißerrichters ihnen hinterlassene Erbschaft wäre.