esth und VrrorduuugsBluli
für das
Königreich Bayern.
M 23.
München, den 23. Mai 1892.
Inhalt:
Gesetz vom 20. Mai 1892, die pfälzischen Eisenbahnen betrefsend. — Gese 6 vom 20. Mai 1892, die Herstellung
von Eisenbahnen lolaler Bedeutung in der Pfalz betressend. Hosdienst Nachrichl. — Ordens Verleihungen.
Königlich Allerhöchste (zenehmigung zur Annahme fremder Deloralionen. — Vice und Deputy Consulat der
Vereinigten Staaten von Amerika in München.
Gesetz, die pfälzischen Eisenbahnen betreffend.
Im Namen SJeiner Majestät des Königs.
Tritpold,
Vvon Gottes Gnaden Königlicher Drinz von Gayern,
Begent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Einziger Artikel.
Behufs der Herstellung verschiedener Erweiterungs= und Ergänzungs-Bauten und
.Anlagen auf den pfälzischen Eisenbahnen mit gesetzlich beschränktem Bau= und Einrichtungs-
kapitale und für Rechunng derselben, dann behufs der Vermehrung und Verbesserung des
Fahrmateriales, der Beschaffung von Werkstätte-Einrichtungen, dann der Erweiterung und
Ergänzung des Telegraphennetzes der pfälzischen Eisenbahnen wird die k. Staatsregierung
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