Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

esth und LL 
für das 
Königreich Bayern. 
I1 
21. 
München, den 24. Mai 1892. 
IIun. halt: 
Gesetz vom 22. Mai 1892, betressend die Ausführung des Reichsgesetzes vom 20. April 1892 süber die Gesell- 
schaften mit beschränkter Hafumg. 
Gesesz, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes vom 20. April 1892 über die Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung. 
Im Mamen Feiner Majestät des Rönigs. 
Zuitpol!. 
von Gottes Gnaden Königlicher #rinz von Gayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 62 des Reichsgesetzes, 
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, vom 20. April 1892 erfolgt durch 
Beschluß der Distriktspolizeibehörde, in München der Polizeidirektion. Gegen den Be- 
schluß findet binnen vierzehntägiger Frist Beschwerde an die k. Regierung, Kammer des 
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