Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Innern, statt. Gegen die Entscheidung der Kreisregierung ist Beschwerde an den Ver- 
waltungsgerichtshof zulässig. Auf die vorbezeichneten Beschwerden an den Verwaltungs- 
gerichtshof findet der Art. 45 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend 
die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, 
Anwendung. 
Gegeben zu Wien, den 22. Mai 1892. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Frhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Leonrod. v. Safferling. Dr. v. Müller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Rasp.
	        
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