124
haben Wir nach den darüber von beiden Kammern gefaßten Gesammtbeschlüssen sanktionirt und im
Gesetz= und Verordnungsblatte für 1887 Nr. 34, 39, 41, 43, 47, 48, für 1888 Nr. 5, 6, 8, 10,
11, 16, 21, 24, 25, 26, für 1889 Nr. 46, 47, 50, 51, für 1890 Nr. 6, 7, 11, 12, 15, 16,
für 1891 Nr. 49, für 1892 Nr. 1, 3, 6, 7, 10, 11, 15, 23, 24 verkünden lassen.
82.
Die Formen einiger Rechtsgeschäfte und Abänderuns einiger Bestimmungen des Gesetzes
über das Gebührenwesen.
Der Gesetzentwurf, die Formen einiger Rechtsgeschäfte betreffend, hat in der von den beiden
Kammern beschlossenen Fassung Unsere Sanktion erhalten; das hienach ausgefertigte Gesetz ist in
dem Gesetz= und Verordnungsblatte vom 6. Mai 1890 Nr. 15 verkündet worden.
Aus Anlaß dieses Gesetzes haben die beiden Kammern an Uns die Bitte gerichtet:
„anordnen zu wollen, daß von Seite des k. Staatsministeriums der Finanzen bei
künftiger Vorlage einer Novelle zum Gebührengesetze auf die Ermäßigung der Gebühren
für Eheverträge Bedacht genommen werde“.
Diese Bitte hat in dem von beiden Kammern beschlossenen, von Uns genehmigten Gesetze,
Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über das Gebührenwesen betreffend, welches Wir
in der Beilage unter Ziffer 1 folgen lassen, Berücksichtigung gefunden.
83.
Herstelluns von Vahmen lokaler Vedeutung.
Dem Gesetzentwurfe, die Herstellung von Bahnen lokaler Bedeutung betreffend, haben Wir,
unter Genehmigung der von den beiden Kammern beschlossenen Zusätze, Unsere Sanktion ertheilt.
Das hienach ausgefertigte Gesetz folgt in der Beilage unter Ziffer II.
Wl 4.
Bedarf für Erweiterungs-, Ergänzungs= und Ueubauten auf den im BVetrieb befindlichen
Staatseisenbahnen.
Der Gesetzentwurf, den Bedarf für Erweiterungs-, Ergänzungs= und Neubauten auf den im
Betrieb befindlichen Staatseisenbahnen betreffend, hat in der von den beiden Kammern beschlossenen
Fassung Unsere Sanktion erhalten und lassen Wir das hienach ausgesertigte Gesetz in der Beilage
nunter Ziffer III folgen.
Dem Gesammtbeschlusse beider Kammern, lautend:
ad Art. 1, Ziffer 2.
Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, den Ansatz für Grunderwerbungskosten
eventuell zu überschreiten.
ad Art. 1, Ziffer 38.
Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, die einzelnen Postulate (Gesetzentwurfs-
Motive Seite 45 und 46) auch für andere Weg-Unter= und Ueberführungen, jedoch
inner der Gesammtsumme zu übertragen,
ertheilen Wir hiemit Unsere Genehmigung.