Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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und IV berusen wurden, sowie deren Relikten die Pensionen nach denjenigen Grund- 
sätzen bemessen werden, welche nach der Allerhöchsten Verordnung vom 3. Oktober 1857 
auf die Bediensteten des Status 10 I und II Anwendung finden, unter der Voraussetzung: 
a) daß der besondere Pensionsverein der Bediensteten des Status 1) III und IV 
aufgelöst und das Vermögen des Vereins dem allgemeinen Pensionsverein 
überwiesen, 
b) daß den vorgenannten Bediensteten ein Jahresbetrag von 2 Prozent ihres 
Hauptgeldbezuges beziehungsweise ihrer Pension künftighin auferlegt werde, 
PC) daß die vorgenannten Bediensteten, welche bisher dem sub a erwähnten beson- 
deren Pensionsverein als Mitglieder nicht angehörten, zur Nachzahlung der seit 
ihrer Zugehörigkeit zum Status treffenden Vereinsjahresbeiträge herangezogen 
werden, 
haben Wir entsprochen und sind die im Sinne dieser Bitte von Uns getroffenen Anordunungen in 
Vollzug gesetzt worden. 
Hiedurch ist auch der dem Gesammtbeschlusse hierüber beigefügte Antrag, 
„es seien die bei den Ausgaben sul Kap. 2 § 12 Tit. 2 „Zuschüsse zu Pensions- 
und Unterstützungskassen“ lit. a und b postulirten Summen zu genehmigen mit der 
Konstatirung, daß die k. Staatsregierung ermächtigt sei, im Falle der Neuregulirung 
der Pensionsverhältnisse des Personals der Kategorien D III und IV im Sinne des An- 
trages sub 1 die beiden Summen zusammenzuwerfen und im Sinne dieses Antrages 
zu verwenden“, 
wirksam geworden. 
812. 
Aus Anlaß des zum Etat der Post= und Telegraphenverwaltung gefaßten Gesammtbeschlusses 
beider Kammern: 
„in Folge der zum Eisenbahnetat bezüglich der Pensionsverhältnisse der Angehörigen 
der Kategorien D III und IV gefaßten Beschlüsse sei zu konstatiren, daß der beim 
Eisenbahnetat bezüglich der Pensionsverhältnisse dieser Kategorien gefaßte Beschluß auch 
hier wiederholt werden solle, und 
daß der Erwägung der k. Staatsregierung anheimgegeben werde, ob und inwieweit 
eine Einbeziehung der ständigen Arbeiter bei der Post= und Telegraphenverwaltung 
bis zur nächsten Finanzperiode zum Altersversorgungs= und Invalidenfond stattfinden solle", 
haben Wir die in § 11 bezeichneten Anordnungen auch für die Bediensteten der Post= und Telegraphen- 
verwaltung in Wirksamkeit treten lassen. Die ständigen Arbeiter der Post= und Telegraphenverwaltung 
unterliegen dem inzwischen in Kraft getretenen Reichsgesetze, betreffend die Invaliditäts= und Alters- 
versicherung. 
813. 
Dem Gesammtbeschlusse, 
„es sei das Einverständniß damit zu erklären, daß die k. Staatsregierung im 
Laufe der nächsten Finanzperiode die erforderlichen Bestimmungen wegen Zulassung von
	        
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