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beauftragen Wir das k. Staatlsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten,
die Einleitungen zur Ausarbeitung einer Kirchengemeindeordnung zu treffen und das Ergebniß Unserer
Würdigung und Entscheidung zu unterstellen.
Zugleich finden Wir Uns dem Antrage der beiden Kammern entsprechend bewogen, mit
Gesetzeskraft zu verordnen, was folgt:
I.
An die Stelle der Kirchengemeindeversammlung kann auf Antrag der Kirchenverwaltung eine
Kird derepräsentation treten. Dieselbe hat aus der fünffachen Zahl der gewählten Kirchen-
* §-l 1 I
verwaltungsmitglieder zu bestehen. Die aktiven Mitglieder der Kirchenverwaltung sind in die Kirchen-
gemeinderepräsentation nicht wählbar.
Die Bildung und der jeweilige Zusammentritt einer solchen Repräsentation wird im Falle des
Bedürfnisses von der einschlägigen Kreisregierung, Kammer des Innern, angeordnet. Die Mit-
glieder der Repräsentation werden nach Maßgabe der Instruktion für die Kirchenverwaltungswahlen
vom #. 160° gewählt.
Dem Kirchenverwaltungsvorstande steht die Leitung der Verhandlung und Abstimmung der
Repräsentation zu.
Ueber Verhandlung und Abstimmung wird ein Protokoll geführt, welches vom Kirchen-
verwaltungsvorstande, vom Protokollführer und von mindestens 4 Repräsentationsmitgliedern zu
unterschreiben ist. Als Protokollführer kann mit Genehmigung der Repräsentation ein ihr nicht
angehöriger Schreibkundiger verwendet werden.
Die Art. 105, 109, 117 und 165 der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseils des
Rheins finden auf die Kirch ti analoge Anwendung mit der Maßgabe, daß
im Falle des Art. 109 Abs. I statt des Magistrats die Kirchenverwaltung zu beschließen hat.
II.
Die Kirchengemeindenmlagen werden von den Konfessionsgenossen, welche im Kirchengemeinde-
bezirke wohnen und daselbst mit direkter Steuer angelegt sind, nach Verhältniß dieser Steneranlage
ausgebracht.
Behufs Beitreibung rückständiger Umlagen und sonstiger Leistungen für kirchliche Zwecke finden
Art. 43 und 54 Abs. 1 und II der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Nheins,
dann Art. 8 des Gesetzes vom 23. Februar 1879 zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung
und Konkursordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an Stelle der Gemeinde-
verwallung die Kirchenverwallung und an Stelle des Bürgermeisters der Vorstand der Kirchen-
verwaltung tritt. Von der letzteren wird mit Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde
auch der Betrag der Mahngebühr festgesetzt.
III.
Vorstehende Bestimmungen treten mit der Publikation des Gesetzes über die Kirchengemeinde-
ordnung anßer Kraft.
# Indem Wir diesen Abschied ertheilen, blicken Wir mit lebhafter Befriedigung auf die umfang-
reichen und wichtigen Ergebnisse der unnmehr zum Abschlusse gelangten Sitzungsperiode und ist es