Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

136 
Art. XVI. 
In Art. 232 ist statt der Ziffern und Worte: 
„b bis 199 Mark einschlüssig — Mark 20 Pfennig“ 
zu setzen: 
„20 bis 199 Mark einschlüssig — Mark 20 Pfennig". 
Art. XVII. 
Art. 235 Ziff. 1, Ziff. 5, Ziff. 13, Ziff. 20 und Ziff. 21 erhalten folgende Fassung: 
1) über Beträge unter 20 Mark in Geld oder Geldeswerth; 
5) über Pensionen, Alimentationen, Präbenden, Stipendien, Erziehungsbeiträge 
und Unterstützungen, deren Jahresbetrag die Summe von 500 Mark nicht über- 
steigt, dann über Besoldungen und Funktionsbezüge, deren jährlicher oder ein- 
maliger Betrag die Summe von 1000 Mark nicht übersteigt, soferne sie selbst- 
ständig und nicht neben anderweitigen Gehältern bezogen werden; 
13) über alle Baarempfänge der Gemeinden aus Staats= oder anderen 
öffentlichen Kassen, soferne die Zahlung nicht in Folge einer privatrechtlichen Ver- 
pflichtung, sondern aus Gründen des öffentlichen Rechts erfolgt; 
20) über heimbezahlte Anlehen; 
21) über die Zinsen von Anlehen; 
Art. XVIII. 
In Art. 236 ist zweimal statt der Ziffer und des Wortes: 
„5 Mark“ 
zu setzen: 
„20 Mark“. 
Art. XIX. 
Dem Art. 237 wird folgender Abs. 4 angefügt: 
Wird bei einer Versicherung während der Dauer derselben eine Aenderung 
der Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages vorgenommen, so wird die für 
die frühere Urkunde nachweislich entrichtete Gebühr an der Gebühr für die neue 
Urkunde angerechnet. 
Art. XX.5 
Art. 238 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: 
Feuerversicherungsverträge unterliegen, soferne sie sich auf in Bayern befind- 
liche Gegenstände oder bayerische Schiffe beziehen, für jedes Jahr der Versicherungsdauer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.