Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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V. 
Gesetz, betreffend die Ausführung des Krankenversicherungsgesetzes. 
Im Namen Seiner Mazjestät des Königs. 
Luithold, 
von Gottes Gnaden Böniglicher Hrin) von Sayern. 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes unter Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
I. 
K&K## nSe r1 34. 2 
I 
Art. 1. 
Für die nach Vorschrift der 88 1 bis einschließlich 3h des Krankenversicherungsgesetzes 
b 160r versicherungspflichtigen Personen gilt die landesgesetzlich bestehende Kranken- 
versicherung als Gemeinde-Krankenversicherung nach Maßgabe folgender Bestimmungen: 
An die Stelle der Art. 11 und 20 des Gesetzes über die öffentliche Armen= und 
Krankenpflege vom 29. April 1869 treten die Vorschriften in § 4 Abs. 1, S8§ 5 bis ein- 
schließlich 11, §§ 49 bis einschließlich 58, §§ 76a bis einschließlich 83 des Kranken- 
versicherungsgesetzes. 
Im lUebrigen bleiben auch für die oben bezeichneten versicherungspflichtigen Personen 
die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes vom 29. April 1869 in Kraft. 
vom 
Art. 2. 
Für diejenigen in Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. April 1869 bezeichneten 
Personen, welche nicht der Gemeinde-Krankenversicherung nach Art. des gegenwärtigen 
Gesetzes unterliegen, bleiben die Vorschriften in den Art. 11 und 20 jenes Gesetzes auch 
ferner in Kraft. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde kann die Anwendung der Vorschriften 
des Art. 1 des gegenwärtigen Gesetzes auf die in dem vorstehenden Absatze bezeichneten Per- 
sonen, gleichviel ob sie in der Gemeinde heimathberechtigt sind oder nicht, erstreckt werden. 
Die ergehenden statutarischen Bestimmungen bedürfen der Genehmigung der höheren 
Verwaltungsbehörde und sind öffentlich bekannt zu machen.
	        
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