Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Die Behandlung dieser Beschwerden bemißt sich nach den für das Verfahren des Ver- 
waltungsgerichtshofes in Verwaltungsrechtssachen geltenden Bestimmungen. 
III. 
Schlußbestimmung. 
Art. 6. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft. 
Gleichzeitig treten das Gesetz vom 28. Februar 1884, betreffend die Ausführung des 
Reichsgesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883, serner das 
Gesetz vom 3. Dezember 1885, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Aus- 
dehnung der Unfall= und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885, außer Wirksamkeit 
Art. 21 des Gesetzes vom 29. April 1869, die öffentliche Armen= und Krankenpflege be- 
treffend, bleibt aufgehoben. 
Gegeben zu München, den 26. Mai 1892. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreiches Bayern Verweser 
Erhr.v.Crailsheim. Dr.Srhr.v. Riedel. Frhr.v. Feilitisch. Frhr.v. Ceonrod.v. Safferling. Dr.v. Müuller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Rasp. 
VI. 
Gesetz, den Nachtrag zum Hauptetat der Militärverwaltung des Königreiches Bayern für die 
Zeit vom 1. April 1891 bis 31. März 1892 betreffend. 
Im Namen Feiner Majestät des RKönigs. 
Thitpold, 
von Gottes Gnaden Böniglicher Prinz von Vayern, 
Negent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt:
	        
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