Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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3. für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubanten; 
4. für Land-Neubauten im Geschäftskreise der k. Staatsministerien des k. Hauses und 
des Aeußern, der Justiz, des Innern, des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten, dann der Finanzen; 
5. für Förderung und Pflege der Kunst à conto des Etats für Erziehung und 
Bildung; 
6. für Einlösung von Forstrechten, dann für den Ankauf von Waldungen; 
7. für Aversalentschädigungen an die Bezirksgeometer à conto des Etats der direkten 
Steuern mit der Bestimmung, daß dieselben zur weiteren Verstärkung des Fonds 
für Unterstützungen an dienstunfähige Bezirksgeometer und an die Relikten von 
Bezirksgeometern verwendet werden; 
8. für fortlaufende und vorübergehende Unterstützungen an das Kanzleipersonal bei 
den Gerichten und Staatsamwaltschaften mit der Bestimmung, daß dieselben zur 
Gründung eines besonderen Unterstützungsfonds für dieses Personal verwendet werden. 
Endlich werden die in § 16 des Finanzgesetzes vom 29. Mai 1886, dann in 
den §§ 14 und 15 des Finanzgesetzes vom 27. März 1888, ferner in den 
§§ 16, 17 und 18 des Finanzgesetzes vom 5. Mai 1890 auf die Erübrigungen 
der XVI., XVII. und XVIII. Finanzperiode, beziehungsweise auf die verfügbaren 
Mehreinnahmen des Jahres 1888 angewiesenen Spezialkredite, soweit dieselben 
im Lause der XX. Finanzperiode ihre Verwendung nicht gefunden haben, sowie 
die in § 17 des erwähnten Finanzgesetzes vom 27. März 1888 ertheilte Ver- 
wendungsbefugniß aufrecht erhalten. 
§2. 
Der gemäß der Bestimmung des § 2 Abs. 2 des Finanzgesetzes vom 28 April 1882 
als Verstärkung des Verlagskapitals verbliebene Rest zu 22 108 320 -& 08 J aus den 
Anlehen nach §1 des Gesetzes vom 19. Febrnar 1879, die zeitweise Verstärkung des Be- 
triebsfonds der k. Centralstaatskassa betreffend, und nach § 2 Abs. 3 des Finanzgesetzes vom 
25. Februar 1880 hat auch während des Laufes der XXI. Finanzperiode als Verstärkung 
des Verlagskapitals zu dienen. 
Die an Stelle eines Theiles dieser Anlehen auszugebenden Schatzanweisungen, längstens 
auf sechs Monate lantend, können wiederholt, jedoch nur zur Deckung in Verkehr gesetzter 
Schatzanweisungen, ausgegeben werden. 
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen 
der k. Staatsschuldentilgungs-Hauptkassa aus den bereitesten Staatseinkünften zur Versallzeit 
verfügbar gestellt werden.
	        
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