Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

Art. 1. 
Der Bedarf 
1. für den doppelgeleisigen Ausbau der Bahnlinien: 
Treuchtlingen — Nürnberg, 
München Ostbahnhof— Landesgrenze vor Salzburg, 
Nosenheim—Landesgrenze vor Kufstein, 
Landshut— Obertraubling und Regensburg—Schwandorf, 
Treuchtlingen— Heidingsfeld 
wird aaafffffsßn: 25 078 500 4 
2. für Beschaffung von Fahrmaterial und Ausrüstung 
bereits vorhandener Fahrzeuge auf 14 963 000 = 
zusammen auf den Maximalbetrag von .. . 10 041 500 = 
(vierzig Millionen vierzig eintaufend fünfhundert Mark) 
festgesetzt. 
Art. 2. 
Der k. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 
festgestellten Bedarfes ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Staatsanlehen in 
gleichem Betrage aufzunehmen. 
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Banzeit und 
die Geldaufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehenssumme zu beschaffen. 
Von der Zeit der Vollendung der in Art. 1 bezeichneten Objekte an hat die Ver- 
zinsung der für dieselben aufgewendeten Summen aus der Eisenbahnbetriebsrente zu erfolgen. 
Die Tilgung des Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür 
maßgebenden Finanzgesetze. 
Gegeben zu München, den 29. Dezember 1891. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Trailsheim. I#r. Frhr. v. RNiedel. Frhr. v Feilitzsch. Frhr. v. Leonrod. v. Saffer ling. Dr. v. Müller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Rasp.
	        
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