Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Zu § 14. 
1. An Stelle des Absatz lI treten folgende Bestimmungen: 
„Die Aufnahme eines Gendarmen ist für das erste, vom Tage des Dienst- 
antrittes sich berechnende Jahr nur provisorisch. Der Rücktritt während dieses 
Zeitraumes ist von der Genehmigung des Corpskommando abhängig; letzteres ist 
auch befugt, den Gendarmen, wenn er nicht entspricht, schon vor Ablauf des 
Jahres ohne weiteres zu entlassen.“ 
2. Absatz IV ist aufgehoben. 
Zu § 1. 
Diesem Paragraphen ist folgender Absatz II anzufügen: 
„Die Abstellung von Mannschaften zur Feldgendarmerie und deren Rücktritt 
zum Gendarmeriecorps erfolgt nach Maßgabe der Feldgendarmerie-Ordnung.“ 
Zu § 17. 
An Stelle des Absatz II treten folgende Bestimmungen: 
„Die Mannschaft kann jederzeit ihren Austritt unter der Voraussetzung nach- 
suchen, daß der Gesuchsteller nicht auf Grund der als Beilage angefügten Be- 
stimmungen über Kapitulationen im Gendarmeriecorps zum Fortdienen auf be- 
stimmte Zeit verpflichtet, ferner, daß er in keiner Untersuchung befangen ist und 
dem Aerar nichts schuldet. Die während einer Mobilmachung des Oeeres zur 
Feldgendarmerie abgestellten Mannschaften können außerdem ihre Entlassung erst 
bei ihrer mit der Demobilmachung erfolgenden Rückkehr in ihr früheres Dienst- 
verhältniß beanspruchen. Die Gesuche um die Bewilligung zum Austritte sind 
durch das Gendarmerie-Corpskommando binnen längstens vier Wochen zu bescheiden.“ 
Zu § 18. 
In Absatz II Ziffer 1 ist an Stelle von „eintausend Gulden“ zu setzen „eintausend 
siebenhundert Mark". 
München, den 3. Juni 1892. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
4rhr. v. Feilihsch. v. Safserling. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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