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81.
Innerhalb der bestehenden Messungsbezirke wird der Messungsdienst Behörden über-
tragen, welche die Bezeichnung „Messungsbehörde“ führen.
Die Messungsbehörden sind den Regierungsfinanzkammern unterstellt und verkehren in
den ihnen zugewiesenen Angelegenheiten unmittelbar mit den hiebei betheiligten Verwaltungs-
behörden, Gerichten und Notaren.
82.
Als Vorstände der Messungsbehörden werden die Bezirksgeometer in pragmatischer
Diensteigenschaft aufgestellt. Dieselben erhalten den Rang der Rechnungskommissäre der
Regierungsfinanzkammern und tragen die Uniform derselben.
Den Gehalt der Bezirksgeometer werden Wir nach zwei Abstufungen (Bezirksgeometer
I. und II. Klasse) bei deren Ernennung bestimmen.
Bei der Regulirung des Pensionsgehaltes der in pragmatischer Diensteigenschaft er-
nannten Bezirksgeometer dürfen die in der früheren Stellung als Bezirksgeometer — oder
in einer dieser gleichzuachtenden Dienstesstellung — zugebrachten Dienstjahre voll in Be-
rechnung gezogen werden.
Die von den Parteien zu entrichtenden Messungsgebühren werden als Entschädigung
für den Dienstaufwand und für äußere Dienstverrichtungen den Bezirksgeometern belassen.
Die Regelung dieser Gebühren oder der an Stelle derselben zur Vergütung gelangenden
Dienstaversen erfolgt durch das Staatsministerium der Finanzen.
83.
Die Vorschriften hinsichtlich der Aufnahme und Verwendung des für die Messungs-=
behörden nöthigen Hilfspersonals werden vom Staatsministerinm der Finanzen erlassen.
Dasselbe ist ermächtigt, zur Stellvertretung und Aushilfe im Vollzuge des Messungsdienstes
oder zur Geschäftsbeihilfe bei Prüfung der Messungsarbeiten Funktionäre mit der Bezeichnung
„Messungsassistenten“ zu ernennen und deren Dienstbezüge zu regeln.
Wir genehmigen, daß den zur Aufstellung als Funktionäre gelangenden Messungs-
Kassistenten, wenn sie zur Zufriedenheit gedient haben, aber durch Alter oder Unglück dienst-
und erwerbsunfähig werden, ebenso ihren Wittwen und Waisen, welche kein zu ihrem
Unterhalte hinreichendes Vermögen besitzen, ständige Unterhaltsbeiträge angewiesen werden.
8 4.
Die bei den Regierungsfinanzkammern angestellten Kreisobergeometer erhalten den Nang
und Gehalt von Stenerassessoren. Wir behalten Uns vor, einzelnen derselben je nach
Würdigkeit und Dienstalter den Titel, Rang und Gehalt von Steuerräthen zu verleihen.
Die Kreisobergeometer können in den Sitzungen des Finanzkammer-Kollegiums zum
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