Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

27. 185 
Im Uebrigen bleiben für diese Behörde bis auf Weiteres die Bestimmungen der Ver- 
ordnung vom 25. April 1890, die Geschäftsverhältnisse des Messungsbezirkes München—Stadt 
betreffend, in Geltung. 
88. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1892 in Wirksamkeit. 
München, den 4. Juni 1892. 
Luitpold, 
Hrinz von Bayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Ur. rhr. v. Riedel. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Schneider. 
Nr. 0006. 
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, den Vollzug der §§ 44 und 84 des Kranken- 
versicherungsgesetzes betreffend. 
Im Uamen GSeiner Masestät des Königs. 
Tritpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Vrinz von Gayern, 
Regent. 
Wir finden Uns bewogen, im Hinblicke auf die §§ 44 und 84 des Krankenversicher- 
ungsgesetzes vom 18. Ju rot zul verordnen, was folgt: 
§ 1. 
Unter der Bezeichnung „Weiterer Kommunalverband“ sind die Distriktsgemeinden zu 
verstehen. Die in den §§ 2, 43, 43a, 51 und 54 des Krankenversicherungsgesetzes vor- 
gesehenen Beschlußfassungen des weiteren Kommunalverbandes gehören zum Wirkungskreise 
des Distriktsrathes. 
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