82.
Die Klasseneinreihnng der Gehaltsregulative präjudizirt in keiner Weise dem Dienstrange
der Beamten; dieselbe ist lediglich für die Gehaltsnormirung maßgebend.
83.
Die nenen Gehaltsnormen treten für alle bei Erscheinen gegenwärtiger Verordnung in
Dienstesaktivität stehenden Staatsdiener mit dem 1. Jannar 1892 in Wirksamkeit, un-
beschadet der von einzelnen derselben erworbenen Ansprüche auf einen höheren Gehalt.
Für diejenigen Staatsdiener, welche nach dem 1. Januar 1892 in den Ruhestand
getreten sind, dann für die Wittwen und Waisen derjenigen Staatsdiener, welche seit dem
gedachten Zeitpunkte in Dienstesaktivität gestorben sind, finden die neuen Gehaltsnormen in
gleicher Weise wie für die bei Erscheinen der Verordnung in Dienstesaktivität stehenden
Beamten Anwendung.
84.
Jede Vorrückung in den Gehalt einer höheren Altersklasse ist durch die Würdigkeit des
Betheiligten bedingt und von Unserer Genehmigung abhängig.
Jenen Beamten, deren Gehaltsbezüge abweichend von den allgemeinen Normen des
Gehaltsregulatives festgesetzt sind, werden über den Betrag von 9000 J& hinaus Alters-
zulagen nicht gewährt.
§ 5.
Bei der Bemessung der Vorrückung in eine höhere Altersklasse kann nur jene Dienstzeit
eingerechnet werden, welche der Betheiligte mit pragmatischer Eigenschaft in der gleichen —
d. i. in derselben Klasse und Litera der Gehaltsregulative vorgetragenen — oder in einer
höheren Dienstesstellung zugebracht hat.
Die in zeitweisem Ruhestand zugebrachte Zeit bleibt außer Betracht.
Jenen Beamten, welche bei der Beförderung bereits einen den Aufangsgehalt der neuen
Stelle übersteigenden Gehalt erdient haben, bleibt nicht nur der bisherige höhere Gehalt
gewahrt, sondern wird zugleich die mit diesem Gehalte bereits zurückgelegte Dienstzeit für
die Bemessung der Vorrückung in der neuen Stellung in Anrechnung gebracht. Die gleiche
Anrechnung der Dienstzeit findet bei jenen beförderten Beamten statt, deren bereits erworbener
Gehalt dem Anfangsgehalte der neuen Stelle gleichkommt.
Für jene weiteren Fälle, in welchen die Anwendung des Abs. 1 des gegenwärtigen
Paragraphen für den beförderten Beamten einen vorübergehenden finanziellen Nachtheil her-
beiführen würde, behalten Wir Uns besondere Verfügung vor.
86.
Die Alterszulagen werden bei sonst gegebener Voraussetzung vom Tage des Eintrittes
in die neue Dienstaltersperiode au bewilligt und zur Zahlung angewiesen.