Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

82. 
Die Klasseneinreihnng der Gehaltsregulative präjudizirt in keiner Weise dem Dienstrange 
der Beamten; dieselbe ist lediglich für die Gehaltsnormirung maßgebend. 
83. 
Die nenen Gehaltsnormen treten für alle bei Erscheinen gegenwärtiger Verordnung in 
Dienstesaktivität stehenden Staatsdiener mit dem 1. Jannar 1892 in Wirksamkeit, un- 
beschadet der von einzelnen derselben erworbenen Ansprüche auf einen höheren Gehalt. 
Für diejenigen Staatsdiener, welche nach dem 1. Januar 1892 in den Ruhestand 
getreten sind, dann für die Wittwen und Waisen derjenigen Staatsdiener, welche seit dem 
gedachten Zeitpunkte in Dienstesaktivität gestorben sind, finden die neuen Gehaltsnormen in 
gleicher Weise wie für die bei Erscheinen der Verordnung in Dienstesaktivität stehenden 
Beamten Anwendung. 
84. 
Jede Vorrückung in den Gehalt einer höheren Altersklasse ist durch die Würdigkeit des 
Betheiligten bedingt und von Unserer Genehmigung abhängig. 
Jenen Beamten, deren Gehaltsbezüge abweichend von den allgemeinen Normen des 
Gehaltsregulatives festgesetzt sind, werden über den Betrag von 9000 J& hinaus Alters- 
zulagen nicht gewährt. 
§ 5. 
Bei der Bemessung der Vorrückung in eine höhere Altersklasse kann nur jene Dienstzeit 
eingerechnet werden, welche der Betheiligte mit pragmatischer Eigenschaft in der gleichen — 
d. i. in derselben Klasse und Litera der Gehaltsregulative vorgetragenen — oder in einer 
höheren Dienstesstellung zugebracht hat. 
Die in zeitweisem Ruhestand zugebrachte Zeit bleibt außer Betracht. 
Jenen Beamten, welche bei der Beförderung bereits einen den Aufangsgehalt der neuen 
Stelle übersteigenden Gehalt erdient haben, bleibt nicht nur der bisherige höhere Gehalt 
gewahrt, sondern wird zugleich die mit diesem Gehalte bereits zurückgelegte Dienstzeit für 
die Bemessung der Vorrückung in der neuen Stellung in Anrechnung gebracht. Die gleiche 
Anrechnung der Dienstzeit findet bei jenen beförderten Beamten statt, deren bereits erworbener 
Gehalt dem Anfangsgehalte der neuen Stelle gleichkommt. 
Für jene weiteren Fälle, in welchen die Anwendung des Abs. 1 des gegenwärtigen 
Paragraphen für den beförderten Beamten einen vorübergehenden finanziellen Nachtheil her- 
beiführen würde, behalten Wir Uns besondere Verfügung vor. 
86. 
Die Alterszulagen werden bei sonst gegebener Voraussetzung vom Tage des Eintrittes 
in die neue Dienstaltersperiode au bewilligt und zur Zahlung angewiesen.
	        
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