Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Neben dem pragmatischen Gehalte erhalten die Staatsdiener Wohnungsgeldzuschüsse, 
welche 
für die Beamten der Klassen I u. II der Gehaltsregulativo — 
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» , XI u. XlI „ .180 M 
jährüch betragen und von ver nächsten Finanzperiode an die Bezeichnuug „nichtpragmatische 
Gehaltszulagen“ führen. 
88. 
Ausgeschlossen von dem Genusse der Wohnungsgeldzuschüsse sind 
a) jene Beamten, deren Gehaltsbezüge nicht nach den auruhenden Regulativen bemessen, 
sondern durch besonderes Uebereinkommen festgesetzt sind, 
b) jene Beamten, welche im Genusse einer freien Dienstwohnung oder einer den tarif- 
mäßigen Betrag des Wohnungsgeldzuschusses erreichenden Wohnungsentschädigung 
stehen, 
c) jene Beamten, welche ein mit dem Amte verbundenes Nebeneinkommen von 
1 200 JNX oder darüber jährlich beziehen, 
d) Hochschulprofessoren, welche — ohne förmlich in den Nuhestand versetzt zu sein — 
von der Verpflichtung zur Abhaltung von Vorlesungen entbunden sind oder ihre 
Funktionen thatsächlich nicht mehr ausüben. 
§59. 
Jeue Beamten, welche für ihre Dienstwohnung weniger als 8% des Aufangsgehaltes 
als Miethentschädigung entrichten, erhalten die Hälfte — 
jene Beamten, welche hiefür 8% des Anfangsgehaltes als Miethentschädigung ent- 
richten, drei Viertheile 
des tarifmäßigen Wohnungsgeldzuschusses. 
§ 10. 
Erreicht die an Stelle des Genusses einer freien Dienstwohnung gewährte Wohnungs- 
entschädigung nicht die Höhe des tarismäßigen Wohnungsgeldzuschusses, so wird der Mehr- 
betrag des letzteren neben der Wohnungsentschädigung gewährt. 
811. 
Beamite, deren Nebeneinkonimen den Betrag von 1 200 A nicht voll erreicht, aber mit Ein- 
rechnung des tarifmäßigen Wohnungsgeldzuschusses übersteigen würde, erhalten nur jenen Betrag 
als Wohnungsgeldzuschuß, welcher zur Erfüllung der vorbezeichneten Summe erforderlich ist. 
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