Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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etz- und Perordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
31. 
München, den 22. Juni 1822. 
Inhalt: 
Königlich Allerhöchste Veror dnung vom 13. Juni 1892. die Erhebung von Depositalgebühren in Vormund 
schaften belressend. Bekanntmachung vom 12. Juni 1892, den Volling der Unfallversicherungsgesetze 
betressend. — Bekanutmachung vom 17. Jui 1892, die Umwandlung von Forstwartstellen in Försterstellen 
betreffend. — Bekanutmachung vom 19. Juni 1892, die dienstlichen Verhältnisse der Techuiler bei der Flur- 
bereinigungs-Lommission betressend. — Oberpolizeiliche Vorschriften in Bezug auf die Beschau der mit Crr- 
scheinungen von Tuberkulose (Perlsucht, Lungensucht) behafteten Ninder und Schweine vom 25. Juni 1892. 
— Ordens Verleihungen. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. — Auszug 
aus der Adelsmatrikel des Königreiches. 
Nr. 10044. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Erhebung von Depositalgebühren in Vormundschaften 
betreffend. 
Im Uamen Zeiner WMaszestät des Rönigs. 
Zuitpol!, 
von Gottes Gnaden Böniglicher Hrin) von Hayern, 
Monent. 
Wir sinden Uns bewogen, auf Grund des Art 257 (neuer Fassung) des Gesetzes 
über das Gebührenwesen zu verordnen, was folgt: 
§l. 
In Vormundschaften, in welchen das Vermögen des Mündels nicht über 1000 Mark 
beträgt, kommt die in § 1 der Verordnung vom 17. Dezember 1882, die Erhebung von 
Depositalgebühren betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 599), bestimmte Gebühr 
nicht zur Erhebung. 
E□’ 
rl.
	        
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