Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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2. 
Erstreckt sich eine Vormundschaft über mehrere Mündel, so findet die Bestimmung des 
§ 1 auf das Vermögen jedes einzelnen Mündels Anwendung. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1892 in Kraft. 
Gegeben zu München, den 13. Juni 1892. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
r. Trhr. u. Ricdel. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Schneider. 
Nr. 8440 I. 
Belanntmachung, den Vollzug der Unfallversicherungsgesetze betressend. 
+K. Staatsministerium des fl. Hauses und des Keußern. 
Zum Vollzuge des § 48 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 wird bekannt 
gegeben, daß gemäß § 2 Abs. 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 12. April 1887, den 
Vollzug der §§ 2—9 des Reichsgesetzes über die Ausdehnung der Unsall= und Kranken- 
versicherung vom 28. Mai 1885 betreffend, vom 1. Juli d. J. an der k. Regierungsrath 
im Staatsministerium des Innern, Adolf Uhl, zum Vorsitzenden der Schiedsgerichte für 
die k. Staatseisenbahnverwaltung und die k. Post= und Telegraphenverwaltung, unter gleich- 
zeitiger Enthebung des k. Oberregierungsrathes im genannten Staatsministerium, Theodor 
Geib, von diesen Funktionen, ernannt worden ist. 
München, den 12. Juni 1892. 
Frhr. v. Trailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath Frhr. v. Völderndorff.
	        
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