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Nr. 8593.
Oberpolizeiliche Vorschriften in Bezug auf die Beschau der mit Erscheinungen
von Tuberkulose (Perlsucht, Lungensucht) behafteten Rinder und Schweine.
K. Staatsministerium des Innern.
Auf Grund des Art. 74 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 7 des Polizeistrafgesetzbuches vom
26. Dezember 1871 werden nach Einvernahme und gutachtlicher Aeußerung des k. Ober-
medizinalausschusses in Bezug auf die Beschau jener zur menschlichen Nahrung bestimmten
Rinder und Schweine, welche Erscheinungen von Tuberlulose (Perlsucht, Lungensucht)
zeigen, nachstehende oberpolizeiliche Vorschriften erlassen:
81.
Findet sich bei der Schlachtung von Rindern und Schweinen die Tuberkulose (Perl-
sucht, Lungensucht) lokalisirt und im ersten Stadium der Entwicklung und zeigt sich das
geschlachtete Thier dabei in einem guten Ernährungszustande, so ist das Fleisch solcher Thiere,
sobald die kranken Organe entsernt und beseitigt sind, dem freien Verkehre zu überlassen
und darf dasselbe zum menschlichen Genusse verkauft werden.
82.
Das Fleisch von Nindern und Schweinen, die an allgemeiner (generalisirter) und vor-
geschrittener Tuberkulose (Perlsucht, Lungensucht) leiden und dabei gleichzeitig Abmagerung
zeigen, dann solches Fleisch, welches selbst tuberkulöse Herde enthält, ist als gesundheits-
schädlich zu erachten und vom menschlichen Genusse auszuschließen; dasselbe darf zu diesem
Zwecke weder seilgeboten noch verkauft werden.
Ist im Falle des § 2 der Fleischbeschauer nicht selbst Thierarzt, so kann gegen dessen
Ausspruch Nachbeschau durch einen approbirten Thierarzt verlangt werden.
83.
In zweifelhaften Fällen (Tuberkulose der Organe einer oder mehrerer Körperhöhlen,
Uebergangsformen zwischen lokaler und allgemeiner Tuberkulose) ist die Entscheidung eines
approbirten Thierarztes zu erholen.
Findet dieser den Fall des § oder 2 nicht gegeben, so kann je nach Ausbreitung,
Stadium und Intensität der Krankheitserscheinungen und je nach dem allgemeinen Er-
nährungszustande des Thieres das Fleisch unter bestimmten Bedingungen und Beschränk-
ungen dem Verkehre überlassen und zum menschlichen Genusse verkauft werden.
§ 4.
Durch vorstehende Bestimmungen werden die ortspolizeilichen Vorschristen, welche auf-
Grund des Art. 145 Ziff. 2 des Polizeistrafgesetzonches über den Verkauf des Fleisches in
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