Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

.  32.  281

8  4.
1  Jeder  Packttsendung  muß  eine  Begleitadresse  (Post-Packetadresse)  in  der  von  der  Post-  ei,
verwaltung  vorgeschriebenen  Form  beigegeben  sein.  zu  Packeten.

Il  Formulare  zu  Post-Packetadressen  können  durch  alle  Postanstalten  bezogen  werden.

lll  Für  Formulare,  welche  mit  Freimarken  beklebt  sind,  wird  nur  der  Betrag  der
Freimarke  erhoben.  Unbeklebte  Formulare  werden  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  10  Stück
abgelassen

IV  Formulare,  welche  nicht  von  der  Post  bezogen  werden,  müssen  in  Größe,  Farbe  und
Stärke  des  Papiers,  sowie  im  Vordruck  mit  den  von  der  Post  gelieferten  Formularen  übereinstimmen.


V  Der  an  der  Post-Packetadresse  befindliche  Abschnitt  kann  zu  schriftlichen  oder  gedruckten
  Mittheilungen  benutzt  werden.

VI  Die  Post-Packetadresse  muß  bei  der  Aushändigung  des  Packets  an  die  Postanstalt
odec  an  den  bestellenden  Boten  zurückgegeben,  der  Abschnitt  kann  jedoch  abgetreunt  und  vom
Empfänger  zurückbehalten  werden.

85.

1  Mehr  als  drei  Packete  dürfen  nicht  zu  einer  Begleitadresse  gehören.  Auch  ist  es  Pebreren
nicht  zulässig,  Packete  mit  Werthangabe  und  solche  ohne  Werthangabe  mittels  einer  Begleit-  *
adresse  zu  versenden.

I1  Gehören  mehrere  Packete  mit  Werthangabe  zu  einer  Begleitadresse,  so  muß  auf  derselben
  der  Werth  eines  jeden  Packets  besonders  angegeben  sein.

Il  Jedes  Nachnahmepacket  muß  von  einer  besonderen  Post-Packetadresse  begleitet  sein.

86.

1  In  der  Aufschrift  müssen  der  Bestimmungsort  und  der  Empfänger  so  bestimmt  be=  usschuift.
zeichnet  sein,  daß  jeder  Ungewißheit  vorgebengt  wird.

II!  Dies  gilt  auch  bei  solchen  mit  „postlagernd“  bezeichneten  Sendungen,  für  welche
die  Post  Gewähr  zu  leisten  hat.  Bei  anderen  Sendungen  mit  dem  Vermerk  „postlagernd“
darf  statt  des  Namens  des  Empfängers  eine  Angabe  in  Buchstaben  oder  Ziffern  angewendet
  sein.

III  Bei  Postsendungen  nach  Ortschaften  ohne  Postanstalt  ist  in  der  Aufschrift  außer
dem  eigentlichen  Bestimmungsorte  noch  diejenige  Postanstalt  anzugeben,  von  welcher  aus  die
Bestellung  der  Sendung  an  den  Empfänger  bewirkt  werden,  oder  die  Abholung  erfolgen  soll.
Wenn  der  Bestimmungsort  zwar  mit  einer  Postanstalt  versehen  ist,  aber  nicht  zu  den  allgemeiner
  bekannten  Orten  gehört,  so  ist  seine  Lage  in  der  Aufschrist  noch  näher  zu  bezeichnen.


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