Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

Werthangabe. 
Verpackung. 
282 
IV Die Aufschrift eines Packets muß die wesentlichen Angaben der Begleitadresse ent- 
halten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die Begleitadresse bestellt werden kann. 
Zur Aufschrift gehört auch, daß im Fall der Frankirung der Vermerk „frei“ 2c. und im 
Fall des Verlangens der Eilbestellung der Vermerk „durch Eilboten“ 2c. angegeben wird. 
Nachnahmepackete müssen in der Aufschrift mit dem Vermerke der Nachnahme (§ 21) ver- 
sehen sein. 
V. Die Aufschrift eines Packets muß in haltbarer Weise unmittelbar auf der Um- 
hüllung oder auf einem der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf 
befestigten Papiere 2c. angebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist für die Auf- 
schrift eine haltbar befestigte Fahne von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festen 
Stoff zu benutzen. Besonders groß und deutlich muß der Name des Bestimmungsorts mit 
unverlöschlichem Stoff geschrieben oder gedruckt sein. 
87. 
1 Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe bei Briefen 
in der Ausschrift, bei anderen Sendungen in der Ausschrift der Begleitadresse und des zu- 
gehörigen Packets ersichtlich gemacht werden. 
1u Die Angabe des Werths hat in der Reichswährung zu erfolgen. Der angegebene 
Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen. 
III! Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, welchen dieselben 
zur Zeit der Einlieserung haben, bei der Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln 
und ähnlichen Dokumenten derjenige Betrag anzugeben, welcher voraussichtlich zu verwenden 
sein würde, um eine nene rechtsgiltige Ausfertigung des Dokuments zu erlangen, oder um 
die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung der Forderung entgegenstellen würden, 
wenn das Dokument verloren ginge. Entspricht die Werthangabe den vorstehenden Regeln 
nicht, so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Aus einer irrthümlich 
zu hohen Werthangabe darf ein Auspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der 
Versicherungsgebühr nicht hergeleitet werden. 
Iy Der Vermerk über Postnachnahme gilt nicht als Werthangabe. Nachnahmesendungen 
werden daher nur dann als Werthsendungen behandelt, wenn auf der Sendung außer dem 
Nachnahmebetrage ausdrücklich ein Werth angegeben ist. 
V Ueber Sendungen mit Werthangabe wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
88. 
Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Beförderungsstrecke, des 
Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd ein- 
gerichtet sein.
	        
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