Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

M 32. 285 
811. 
1 Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände, deren Iaa der Lo- 
Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang, Druckuausgeschlosseu 
oder sonst leicht entzündlichen Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten. trsenstände, 
II Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen Gegen- 
stände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des Inhalts zu verlangen und, 
falls dieselbe verweigert wird, die Annahme der Sendung abzulehnen. 
III Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Verschweigung 
des Inhalts aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Gesetzen — für 
jeden entstehenden Schaden zu haften. 
IV Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Postsendungen ab- 
lehnen, sofern nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und Postbeförderungsmittel 
die Zuführung derselben an den Bestimmungsort nicht möglich ist. 
§12. 
1 Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzt sind, Jur Vostbefün 
unförmlich große Gegenstände, ferner lebende Thiere, können von den Postanstalten zurück- usene 
gewiesen werden. Bei Sendungen mit lebenden Thieren ist vom Absender durch einen so- · 
wohl auf die Begleitadresse, als auf die Sendung selbst zu setzenden Vermerk darüber Be— 
stimmung zu treffen, was mit der Sendung geschehen soll, wenn die Annahme derselben 
durch den Empfänger nicht binnen 24 Stunden nach geschehener postamtlicher Benachrichtigung 
erfolgt. Dieser Vermerk muß, je nach der Wahl des Absenders, der nachstehenden Fassung 
entsprechen: ' 
1. Wenn nicht sofort abgenommen 
(oder: wenn nicht sofort bezogen 
2. Wenn nicht sofort abgenommen 
(oder: wenn nicht sofort bezogen 
.Wenn nicht sofort abgenommen 
(oder: wenn nicht sofort bezogen)“ 
Für die Behandlung der Sendungen mit lebenden Thieren am Bestimmungsort ist die 
getroffene Verfügung des Absenders maßgebend, mit der Ausnahme, daß, im Fall der In- 
halt der Sendung vor Ausführung der etwa anderweiten Verfügung des Absenders er- 
sichtlich dem Verderben ausgesetzt ist, die Bestimmungen des § 45V in Anwendung zu 
kommen haben. 
Il Für dergleichen Gegenstände rc., wenn dieselben dennoch zur Beförderung angenommen 
werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen, 
leistet die Post-Verwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung 
) zurück! 
verkaufen! 
□— 
telegraphische Nachricht auf meine Kosten!
	        
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