Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Iv Die Ausfüllung der Postanweisungen ist handschriftlich mit Tinte zu bewirken, 
kann aber auch durch Druck geschehen. Die Angabe des Geldbetrages hat in der Reichs- 
währung zu erfolgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
V. Der der Postanweisung angefügte Abschnitt kann vom Absender zu Mittheilungen 
benutzt werden. 
VI Ueber den eingezahlten Betrag wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
VII. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe der guittirten 
Postamweisung. Der Abschnitt der Postanweisung kann vom Empfänger zurückbehalten 
werden. 
VIII Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungsort muß, 
sofern der Betrag nicht durch den bestellenden Boten überbracht wird, spätestens innerhalb 
7 Tage vom Tage der Aushändigung der Postanweisung gerechuet, erfolgen. Andernfalls 
wird die Rückzahlung des Geldes an den Aufgeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu 
ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung 
gebracht. 
IX Stehen der Postanstalt am Bestimmungsort die ersorderlichen Geldmittel augen- 
blicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die 
Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
X Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat derselbe 
der Postanstalt am Bestimmungsort von dem Verluste Mittheilung zu machen. Von dieser 
Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der Anweisung die Zahlung bis auf 
Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Empfängers, durch Vermittelung des Absenders bei 
der Aufgabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Doppels der 
Postanweisung zu erwirken. Bei der Einlieferung des Doppels muß die bei der Aufgabe 
der abhanden gekommenen Postamweisung ertheilte Einlieferungsbescheinigung von dem Auf- 
geber vorgelegt werden. Die Versendung des Doppels von dem Aufgabe= nach dem Be- 
stimmungsorte erfolgt kostenfrei. 
§ 20. 
1 Die Ueberweisung auf Postanweisungen eingezahlter Beträge kann auf Verlangen des alepeaphche 
Absenders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen, wenn zwischen der Postanstalt am anweisungen. 
Aufgabeort und der Postanstalt am Bestimmungsort oder auf einem Theile des Weges 
telegraphische Verbindung besteht. 
II Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Tele- 
gramms, mittels dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht 
der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezigliche
	        
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