Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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und Waarenproben bis zum Gewicht von 250 Gramm, sowie bei Postkarten und Packeten 
zulässig. 
II Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerke „Nachnahme von 
....... Mark...Pf.«(ZIJkarksummeinZahlcnundBnchstaben,Pfcmtigsummcnnrin 
Zahlen) versehen sein, und unmittelbar darunter die deutliche Angabe des Namens und 
Wohnorts — in größeren Städten auch die Wohnung — des Absenders enthalten. Bei 
Nachnahmepacketen müssen vorstehende Vermerke sowohl auf dem Packete als auch auf der 
Begleitadresse angebracht sein. 
III Dem Auflieferer einer Nachnahmesendung wird über den Betrag eine Bescheinigung 
ertheilt. Ist über die Sendung ohnehin eine Einlieferungsbescheinigung zu verabfolgen (bei 
Einschreib= und Werthsendungen), so wird der Nachnahmebetrag in diese Bescheinigung mit 
vermerkt. 
Iy Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrages aus- 
gehändigt werden. Wird die Sendung nicht innerhalb 7 Tagen nach dem Eingange ein- 
gelöst, so wird sie an den Aufgeber zurückgesandt. Dieses gilt auch von den Nachnahme- 
sendungen mit dem Vermerke „postlagernd“. Im Fall der Nachsendung (§ 44) einer Nach- 
nahmesendung wird für jeden neuen Bestimmungsort eine besondere Einlösungsfrist von 
7 Tagen berechnet. 
V Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestimmungs-Postanstalt 
mittels Postanweisung nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesandt. Auf dem Ab- 
schnitte, welchen der Empfänger lostrennen und zurückbehalten kann, wird postseitig vermerkt, 
auf welche Nachnahmesendung sich die Postauweisung bezieht. 
VI Nicht eingelöste Nachnahmesendungen werden dem Absender gegen Rückgabe der unter 11 
erwähnten Bescheinigung wieder ausgehändigt. 
VII Für Nachnahmesendungen kommen zur Erhebung: 
1. Das Porto für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme. 
Falls eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem 
Porto die Bersicherungsgebühr oder Einschreibgebühr hinzu. 
2. Eine Vorzeigegebühr von 10 Pf. 
3. Die Gebühren für Uebermittelung des eingezogenen Betrages an den Absender, 
und zwar: 
bis 5 Mark 10 Pf. 
über 5 „ 100 „ 20 „ 
„, 100 „ 200 „ 30 „ 
„ 200 „ 400 „ 40 „
	        
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